Die Klage ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Ziffer 1 des Bescheides vom 31. Mai 2005 ist rechtmäßig und findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 3 AsylVfG.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht Weimar in seinem Urteil vom 16. Oktober 2000 festgestellt hat, dass der Kläger bei einer Wiedereinreise in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung als Soldat für den Bürgerkrieg unterworfen werden wird. Zugleich hat das Verwaltungsgericht Weimar vorher festgestellt, dass der Kläger unverfolgt aus der Demokratischen Republik Kongo ausgereist ist. Insofern ist im Rahmen dieser Entscheidung nunmehr auch der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Ausgehend hiervon ergibt sich, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in sein Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung z. B. in Form der Zwangsrekrutierung droht. Die Auswertung der vom Gericht herangezogenen Erkenntnisquellen ergibt insoweit, dass abgelehnte und nach Hause zurückgeführte Asylbewerber bei der Ankunft am internationalen Flughafen N-Djili von Beamten der Einwanderungsbehörde DOM befragt und z. B. ankommende Passagiere, welche nur mit einem Passersatzpapier einreisen, in ein Büro der DGM begleitet werden, wo ihre Personalien aufgenommen und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Nach allen bisherigen Erfahrungen bleiben Zurückgeführte unbehelligt und können nach der geschilderten Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörde zu ihren Familienangehörigen gelangen. Gegenteilige Berichte und die in ihnen genannten Referenzfälle sind vom Auswärtigen Amt eingehend überprüft worden, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden. Es sind dem Auswärtigen Amt auch keine Fälle bekannt geworden, in denen Zurückgeführte zwangsrekrutiert oder bei Weigerung hingerichtet worden wären. Angesichts dieser Sachlage kann nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger allein aufgrund seiner Asylantragstellung bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung durch staatliche Behörden wie Zwangsrekrutierung, Folter oder Inhaftierung droht.
Auch im Hinblick auf die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers ergibt sich nichts anderes. Zwar ist der Kläger in der Organisation ACOTHÜ e.V. aktiv. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass seine Aktivitäten einen derartigen Umfang erreicht hätten, so dass davon auszugehen wäre, dass sie derart öffentlichkeitswirksam sind, so dass sie das Interesse der kongolesischen Regierung auf sich ziehen könnten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Mai 2006 an das VG Gera exilpolitischen Aktivitäten von der Übergangsregierung angesichts der bevorstehenden Wahlen nur wenig Beachtung geschenkt wird.
Der Hilfsantrag hat insoweit Erfolg, als im Fall des Klägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Aus den vom Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zugleich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles in eine extreme Gefahrenlage geraten würde. Eine Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände ergibt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Kläger von 1984 bis 1997 sich in Angola aufgehalten hat und 1997 nur einen kurzen Zeitraum in Kinshasa war, bei Rückkehr in den Großraum Kinshasa nicht auf die Hilfe von Familienangehörigen rechnen kann und deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr schwersten Gesundheitsschädigungen bzw. dem Tod ausgesetzt sein würde. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:
Aus dem Lagebericht vom 14. Dezember 2005 des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage verheerend ist. Ausweislich des genannten Lageberichtes ist zwar die Bevölkerung in Kinshasa in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Vor allem Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei. Laut dem Lagebericht ist die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa zwar schwierig, dank verschiedener Überlebensstrategien herrscht jedoch keine akute Unterversorgung. Es gibt jedoch eine allgemeine Unterernährungsrate zwischen 10 und 20 Prozent. Allerdings ist zu beachten, dass ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. April 2005 an das OVG Nordrhein-Westfalen es bei einer Rückkehr nach Kinshasa nicht nur bei der Wohnungssuche von Vorteil ist, sondern insbesondere auch bei der Nahrungsmittelversorgung, wenn sich noch Familienangehörige eines Zurückkehrenden in Kinshasa aufhalten. Das Auswärtige Amt weist insoweit darauf hin, dass der Familienbegriff in der Demokratischen Republik Kongo im allgemeinen sehr weit gefasst wird. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass noch Familienangehörige des Klägers in Kinshasa leben. Davon könnte allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn bereits vor der Ausreise des Klägers aus Kinshasa sich noch Familienangehörige dort aufgehalten hätten. Insoweit ist die besondere Situation im Fall des Klägers zu berücksichtigen. Glaubhaft hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass aufgrund dieser besonderen familiären Situation sich zur Zeit auch keine Angehörigen von ihm in Kinshasa aufhalten. Dies würde bedeuten, dass man davon ausgehen muss, dass der Kläger nicht, wie in sonstigen Fällen üblich, auf dem Rückhalt einer Großfamilie aufbauen kann. Vielmehr wäre der Kläger bei einer Rückkehr nach Kinshasa vollkommen auf sich allein gestellt. D. h. er wäre gezwungen, bei einer Rückkehr nach Kinshasa sich eine einigermaßen menschenwürdige Unterkunft zu suchen und gleichzeitig Arbeit im informellen Sektor zu finden, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Beides ist miteinander nur schwer vereinbar und kann im Regelfall üblicherweise dadurch überbrückt werden, dass ein Zurückkehrender zunächst Unterschlupf bei der Großfamilie findet. Dies ist aber beim Kläger nicht der Fall. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Kläger mit den Überlebensstrategien im informellen Sektor in Kinshasa auch nicht vertraut ist. Er hat sich im Laufe seines Erwachsenenlebens lediglich für wenige Wochen dort aufgehalten im Jahre 1997. Insoweit wäre davon auszugehen, dass der Kläger alsbald im Anschluss an seine Rückkehr in einen Teufelskreislauf derart geraten würde, dass er aufgrund fehlender Arbeit keine Geldmittel zur Verfügung hat, um sich sein Existenzminimum zu sichern, was wiederum zu erheblichen gesundheitlichen Gefahren für ihn führen würde. Dies würde wiederum zugleich seine Chancen, im informellen Sektor Arbeit zu finden und sein Überleben zu sichern, wiederum drastisch nochmals verschlechtern.