BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 15.06.2006 - 1 B 122.05 - asyl.net: M8575
https://www.asyl.net/rsdb/M8575
Leitsatz:
Schlagwörter: Revisionsverfahren, Revisionszulassung, grundsätzliche Bedeutung, interne Fluchtalternative, Erreichbarkeit
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Beschwerde ist auch begründet.

Sie ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall des Klägers kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative bei Prüfung eines Anspruchs auf Asyl nach Art. 16a GG und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG geben (hier: zur Erreichbarkeit des Gebiets von Berg-Karabach für aus Aserbaidschan stammende armenische Volkszugehörige über Armenien, wo nach der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zuvor der Flüchtlingsstatus oder unter Inkaufnahme eines längeren Zwischenaufenthalts Einreisepapiere beantragt und erworben werden müssen).