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VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 15.06.2006 - 3 A 380/05 - asyl.net: M8576
https://www.asyl.net/rsdb/M8576
Leitsatz:

Kein Erlöschen der Asylanerkennung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG durch Annahme eines UNMIK-Passes und vorübergehenden Aufenthalt im Kosovo zur Passbeantragung.

 

Schlagwörter: Erlöschen, Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Passivlegitimation, Bundesamt, Serbien, Kosovo, UNMIK-Pass, UNMIK, Schutzunterstellung, Besuchsreisen
Normen: VwGO 43 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 2; AsylVfG § 72 Abs. 1 Nr. 1; GFK Art. 1 C
Auszüge:

Kein Erlöschen der Asylanerkennung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG durch Annahme eines UNMIK-Passes und vorübergehenden Aufenthalt im Kosovo zur Passbeantragung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Die gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Feststellung des Nichterlöschens der Asylberechtigung ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Beklagte ist insoweit entgegen ihrer Ansicht passivlegitimiert, da sie der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen mit Schreiben vom 3.6.2005 das Erlöschen der Asylberechtigung des Klägers mitgeteilt und damit Anlass für das vom Kläger anhängig gemachte Feststellungsbegehren gegeben hat. Wenn sich die Ausländerbehörde - wie hier - an dieser Äußerung orientiert, besteht ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der unmittelbaren Klärung seines asylrechtlichen Status unter Beteiligung der besonders sachkundigen Beklagten; auf eine Inzident-Prüfung der Frage des Erlöschens der Asylberechtigung im Rahmen eines Verfahrens gegenüber der Ausländerbehörde muss er sich insoweit nicht verweisen lassen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 11.9.2000 - 7 A 531/96 - UA S. 4 f.; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 72 AsylVfG Rdn. 33). Der Zulässigkeit der Klage, für die im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse des Klägers besteht, steht nicht § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, sobald der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Gestaltungs- oder Leistungsklage gegenüber der Beklagten kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, weil die Rechtsfolge des § 72 AsylVfG sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die diesbezügliche Mitteilung der Beklagten, wie sie hier mit Schreiben vom 3.6.2005 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen erfolgt ist, nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 35 VwVfG zu qualifizieren ist. Die Beklagte hat keine verbindlich regelnde Feststellung treffen wollen; hierzu war sie im Übrigen auch nicht verpflichtet, da im AsylVfG für das Erlöschen der Asylberechtigung ein besonderes Verfahren nicht vorgesehen ist (vgl. Renner, aaO, § 72 Rdn. 32).

Die Klage ist auch begründet.

Die Rechtsstellung des Klägers ist nicht durch den Aufenthalt im Kosovo im ersten Halbjahr 2004 und die Ausstellung eines UNMIK-Passes im Juli 2004 gemäß § 72 Abs. 1 AsylVfG erloschen. Nach Nr. 1 dieser Regelung erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.

Der Kläger hat einen Nationalpass seines Heimatstaates Serbien und Montenegro weder angenommen noch erneuert. Der ihm im Juli 2004 von der UNMIK-Verwaltung des Kosovo, wo der serbisch-montenegrinische Staat derzeit keine Staatsgewalt ausübt, ausgestellte Pass ist kein "Nationalpass" im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylVfG.

Der Kläger hat sich aber auch nicht durch "sonstige Handlungen" dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt.

Es ist nicht ersichtlich, dass er durch "sonstige Handlungen" zu erkennen gegeben hat, er sei zu einer veränderten Einstellung zu seinem Heimatstaat gelangt und wolle sich deshalb wieder unter dessen Schutz stellen. Durch den Aufenthalt im Kosovo im ersten Halbjahr 2004 hat sich der Kläger nicht erneut dem Schutz des serbisch-montenegrinischen Staates, dem Rechtsnachfolger des früheren Verfolgerstaates Jugoslawien, unterstellt. Denn im Kosovo übte bereits im Jahre 2004 - und übt auch derzeit - der Staat Serbien-Montenegro anerkanntermaßen keine staatliche Gewalt aus; der Kosovo steht vielmehr unter internationaler Verwaltung durch UNMIK und KFOR. Fehlt im Kosovo, einem Teilgebiet des früheren Verfolgerstaats, staatliche Gewalt von Serbien und Montenegro, so ist § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auf Rückreisen anerkannter serbisch-montenegrinischer Asylbewerber in den Kosovo bereits deshalb nicht anwendbar (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 19.8.1998 - 27 ZB 98.33278 -, InfAuslR 1998, 519; Renner, aaO, § 72 AsylVfG Rdn. 12; GK-AsylVfG, Stand: Februar 2006, Band 2, § 72 Rdn. 20). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe sich (mit seiner Familie) im Kosovo dauerhaft niedergelassen. Eine solche Qualität hatte die Rückkehr des Klägers nicht. Nach seinem Vortrag, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist und an dessen Richtigkeit das Gericht zu zweifeln im Übrigen keine Veranlassung sieht, hat er sich mit seiner Familie nur deshalb kurzfristig in den Kosovo begeben, um die Ausstellung von Identitätspapieren durch die UNMIK zu bewirken, die wiederum aus der Sicht des Erziehungsberechtigten des Klägers benötigt wurden, um in der Bundesrepublik Deutschland Einbürgerungsverfahren betreiben zu können. Diesem Verhalten, das auch so in die Tat umgesetzt wurde, kommt keinerlei indizielle Bedeutung für die Annahme zu, der Kläger habe seine Einstellung zu seinem Herkunftsland geändert.