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Zitieren als:
, Bescheid vom 14.07.2006 - 5155438-461 - asyl.net: M8577
https://www.asyl.net/rsdb/M8577
Leitsatz:
Schlagwörter: Pakistan, geschlechtsspezifische Verfolgung, Flüchtlingsfrauen, häusliche Gewalt, Schutzbereitschaft
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Antragsteller, pakistanische Staatsangehörige, haben bereits unter Aktenzeichen 1997965-461 (Ast. 1 -3), 2543556-461 (Ast. 4), 2604593-461 (Ast. 5) Asyl beantragt.

Die Asylanträge wurden sämtlich vollumfänglich unanfechtbar abgelehnt. Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht.

Am 30.03.2005 stellten die Ausländer auf § 60 I AufenthaltsG beschränkte Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeanträge).

Die Antragsteller berufen sich zur Begründung ihrer Folgeanträge auf eine Änderung der Rechtslage im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004. Mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Neuerungen im Ausländer- und Asylrecht wurde u.a. der § 51 Ausländergesetz (AuslG) durch § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ersetzt.

Die Antragsteller seien aufgrund ihres Geschlechtes bzw. als minderjährige Kinder der Familie andauernden massiven Körperverletzungen des Ehemanns und Vaters ausgesetzt gewesen.

In der Bundesrepublik Deutschland sei bereits per Gerichtsbeschluss erwirkt worden, dass sich der Vater den Antragstellern nur noch im Umkreis von 100 Metern nähern dürfe, um sie vor dessen gewalttätigen Übergriffen zu schützen.

Ein effektiver Schutz bei Rückkehr nach Pakistan sei jedoch nicht gewährleistet. Insbesondere Frauen seien in Pakistan wegen ihres Geschlechtes diskriminiert. Für alle Antragsteller bestehe die ernsthafte Gefahr in Pakistan einer vom Vater und Ehemann ausgehenden häuslichen Gewalt schutzlos ausgeliefert zu sein.

1. Den Anträgen wird entsprochen, soweit die Feststellung begehrt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Auf Grund des von ihnen geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Ausländer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würden. [...]