Bei dem Kläger liegt ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vor.
Eine solche droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, denn nach der Auskunftslage ist die Erkrankung des Klägers im Kosovo aller Voraussicht nach nicht adäquat behandelbar, weil ihm der Zugang zu den erforderlichen Therapien nicht möglich sein wird. Zwar ist nach den vorgelegten Auskünften (Auskunft des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 13.4.2005 (SER 27582001)) eine fokal-partielle symptomatische Epilepsie im Kosovo grundsätzlich behandelbar und sind die dafür geeigneten Medikamente erhältlich und sind EEG und neurologische Untersuchungen möglich. In derselben Auskunft heißt es jedoch, dass für den Fall, dass erforderliche Medikamente im öffentlichen Gesundheitssektor nicht verfügbar seien, diese vom Patienten selbst in Apotheken gekauft werden müssten und weiter heißt es dort, im Kosovo seien die meisten Laborkontrollen verfügbar. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen Proben auf Kosten der Patienten ins Ausland, in aller Regel nach Mazedonien geschickt werden müssten. In der früheren Auskunft des Verbindungsbüros und vom 20. April 2004 (SER00056050), in der u. a. daraufhin gewiesen wird, dass das von den Kläger benötigte Wirkstoff Oxcarbazepin im Kosovo nicht erhältlich sein und nur auf Kosten des Patienten aus dem Ausland beschafft werden könnten, heißt es außerdem, dass die erforderlichen Blutkontrollen für die genannten Medikamente im Kosovo nicht durchgeführt werden könnten. Beide Auskünfte gehen aber offensichtlich davon aus, dass die erforderliche Laborkontrollen nicht durch das staatliche Gesundheitssystem gedeckt werden, sondern auf Kosten des Patienten, zum Teil sogar im Ausland durchgeführt werden müssen. Dass die dafür erforderlichen Kosten von der Familie des in Klägers nicht aufgebracht werden können, liegt auf der Hand. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Kosovo muss davon ausgegangen werden, dass es der Familie des in Klägers nahezu unmöglich sein wird, die für die Behandlung notwendigen finanziellen Mittel, soweit diese nicht kostenlos staatlich zur Verfügung gestellt werden, insbesondere die Kosten für notwendige Laborkontrollen im Ausland, deren Kosten auch in den vorgelegten Auskünften nicht beziffert werden konnten, nicht wird aufbringen können. Die im Kosovo nur in geringer Höhe zu erhaltende Sozialhilfe von 30 € pro Familie pro Monat dürfte, soweit sie der Familie des Klägers angesichts der Tatsache, dass der Vater des Klägers arbeitsfähig ist, überhaupt ausgezahlt würde, für die Kosten der erforderlichen Laborkontrollen nicht ausreichen.
Demgegenüber kann der Kläger auch nicht auf eine mögliche Kostenübernahme für seine weitere medizinische Behandlung im Kosovo durch deutsche Ausländerbehörden bzw. das Land Niedersachsen verwiesen werden. Dies ist im vorliegenden Fall schon deswegen nicht möglich, weil eine solche Kostenübernahmeerklärung des Landkreises Rotenburg/Wümme als zuständiger Ausländerbehörde oder auch des Landes Niedersachsen von der Beklagten bisher nicht vorgelegt wurde und deswegen bei der Entscheidungsfindung des Gerichts auch nicht berücksichtigt werden kann. Ob eine solche Kostenübernahmeerklärung ausreichend ist, in die Berufung auf ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Absatz 7 AufenthG auszuschließen an, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Bedenken können aber schon deswegen bestehen, weil völlig ungeklärt ist, wie in die Patienten im Kosovo über einen längeren Zeitraum in den Besitz der ihnen zugesagten - möglicherweise aber nicht einklagbaren - finanziellen Mittel kommen sollen. Ein Verteilungssystem hierfür besteht offensichtlich nicht und es ist schwer vorstellbar, wenn nicht unmöglich, den betroffenen Ausländern die erforderlichen finanziellen Mittel in einer Summe für bestimmte Zeiträume im Voraus mitzugeben. Daher dürfte über wegen des dafür sprechen, dass eine im gerichtlichen Verfahren erteilte so genannte Kostenübernahmeerklärung für die betroffenen Ausländer letztlich praktisch wertlos ist.
Es ist dem Kläger auch nicht möglich, in einen anderen Landesteil von Serbien und Montenegro auszuweichen, da sie Aschkali-Volkszugehörige ist. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2004 (- 12 A 550/03 -) ausgeführt: ...
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Dabei ist überdies zu beachten, dass hier bereits nicht erkennbar ist, dass der Kläger über gültige Personalpapiere Jugoslawiens bzw. Serbiens und Montenegros verfügte. Bereits dieser Umstand würde daher einer Registrierung in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo entgegenstehen.