OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 09.08.2006 - 3 Q 23/06 - asyl.net: M8586
https://www.asyl.net/rsdb/M8586
Leitsatz:

Keine Gefährdung für iranischen Staatsangehörigen allein wegen Asylantragstellung.

 

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Iran, Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Keine Gefährdung für iranischen Staatsangehörigen allein wegen Asylantragstellung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Durch Urteil vom 14.9.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, eines im Jahr 2003 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten iranischen Staatsangehörigen auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das o.g. Urteil beruft sich der Kläger - allein - auf den Zulassungstatbestand des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

Nach seiner Auffassung hat das Verfahren grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob einem iranischen Staatsangehörigen allein wegen seiner Asylantragstellung im westlichen Ausland bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Übergriffe drohen.

Die von dem Kläger bezeichnete Grundsatzfrage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; sie lässt sich anhand der aktuellen Auskunftslage ohne weiteres beantworten.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes im jüngsten Lagebericht vom 24.3.2006, a.a.O. sowie in der Auskunft an VG Kassel vom 10.3.2006 - 508-516.80/44214 - löst die private oder öffentliche Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung oder der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage (durch Nichtprominente) im Land selbst keine staatlichen Zwangsmaßnahmen aus, solange sie die Werte der Islamischen Revolution und der schiitischen Glaubensrichtung nicht verunglimpft oder erkennbar darauf abzielt, das Regime selbst zu stürzen.

Es liegen auch aktuell keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein das bloße Stellen eines Asylantrags zu staatlichen Repressionen führt, wie die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und rückgeführten iranischen Asylbewerbern zeigt, die ein normales Leben im Iran führen.

Nach u.a. regelmäßigen Beobachtungen von Rückführungen durch das Auswärtige Amts kann es - wie schon in den Jahren zuvor - in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden zu ihrem Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu ihren Kontakten während dieser Zeit. Diese Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher aber ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde auch kein Fall bekannt, in dem ein Zurückgeführter im Rahmen seiner Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Hingegen sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Asylberechtigte zwischen Iran und ihrem neuen Aufenthaltsstaat ohne Behinderungen hin- und herreisen.