1. Bei der Entscheidung der Wehrverwaltung, ob hinsichtlich der Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Nr. 2 StAG erteilt wird, ist neben dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Wehrfähigkeit und Wehrgerechtigkeit auch das private Interesse an der Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen, wobei die Grundrechte des Betroffenen ebenso zu beachten sind wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.
2. Wird der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit von einem dauernd im Bundesgebiet und für die Einberufung zum Grundwehrdienst anstehenden Mehrstaater erklärt, entspricht es regelmäßig dem Gesetzeszweck, wenn die Wehrverwaltung wegen der Wehrpflicht Bedenken gegen die Genehmigung des Verzichts erhebt (Anschluss an BVerwG, Beschl, v. 10.12.1985, NJW 1986 S. 2205).
3. Die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 2 StAG wird durch das Vorbringen, die allgemeine Wehrpflicht stelle vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Leben junger Menschen dar, nicht ernstlich in Frage gestellt.
1. Bei der Entscheidung der Wehrverwaltung, ob hinsichtlich der Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Nr. 2 StAG erteilt wird, ist neben dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Wehrfähigkeit und Wehrgerechtigkeit auch das private Interesse an der Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen, wobei die Grundrechte des Betroffenen ebenso zu beachten sind wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.
2. Wird der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit von einem dauernd im Bundesgebiet und für die Einberufung zum Grundwehrdienst anstehenden Mehrstaater erklärt, entspricht es regelmäßig dem Gesetzeszweck, wenn die Wehrverwaltung wegen der Wehrpflicht Bedenken gegen die Genehmigung des Verzichts erhebt (Anschluss an BVerwG, Beschl, v. 10.12.1985, NJW 1986 S. 2205).
3. Die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 2 StAG wird durch das Vorbringen, die allgemeine Wehrpflicht stelle vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Leben junger Menschen dar, nicht ernstlich in Frage gestellt.
(Amtliche Leitsätze)