Der Streitwert einer gegen eine Passverfügung nach § 48 AufenthG erhobenen Anfechtungsklage beträgt regelmäßig 5.000,- EUR; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte, mit der Möglichkeit der Anhebung bis zur vollen Höhe des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts (vgl. 1.5 Streitwertkatalog 2004). Für eine generelle Reduzierung des Streitwerts entsprechend der für den Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz geltenden Regelung in § 30 RVG ist mangels Regelungslücke kein Raum.
Der Streitwert einer gegen eine Passverfügung nach § 48 AufenthG erhobenen Anfechtungsklage beträgt regelmäßig 5.000,- EUR; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte, mit der Möglichkeit der Anhebung bis zur vollen Höhe des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts (vgl. 1.5 Streitwertkatalog 2004). Für eine generelle Reduzierung des Streitwerts entsprechend der für den Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz geltenden Regelung in § 30 RVG ist mangels Regelungslücke kein Raum.
(Amtliche Leitsätze)