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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2006 - 11 S 2523/05 - asyl.net: M8594
https://www.asyl.net/rsdb/M8594
Leitsatz:

1. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 im Falle eines "Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" keine Anwendung findet, setzt einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden gebundenen Anspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensbindung auf Null genügt nicht.

2. Zur Ermessensübung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bei in Deutschland aufgewachsenen bzw. geborenen ausreisepflichtigen Kindern, die mit ihrem leiblichen, mitsorgeberechtigten, eine Niederlassungserlaubnis besitzenden Vater und ihrer als abgelehnter Asylbewerberin ausreisepflichtigen - und mit dem Vater nicht verheirateten - Mutter in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Verlöbnis, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Kindernachzug, abgelehnte Asylbewerber, Sperrwirkung, Anspruch, Ermessensreduzierung auf Null, Wohnraumerfordernis, Gemeinschaftsunterkünfte, Lebensunterhalt, Ausweisungsgrund, Passpflicht, Hilfe zur Erziehung, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Schutz von Ehe und Familie, Lebensgemeinschaft, Vater, Ermessen, Ermessensfehler, Privatleben, Integration, in Deutschland geborene Kinder
Normen: AufenthG § 30 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 10 Abs. 3 S. 3; AufenthG § 29 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 2 Abs. 4; AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 2
Auszüge:

1. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 im Falle eines "Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" keine Anwendung findet, setzt einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden gebundenen Anspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensbindung auf Null genügt nicht.

2. Zur Ermessensübung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bei in Deutschland aufgewachsenen bzw. geborenen ausreisepflichtigen Kindern, die mit ihrem leiblichen, mitsorgeberechtigten, eine Niederlassungserlaubnis besitzenden Vater und ihrer als abgelehnter Asylbewerberin ausreisepflichtigen - und mit dem Vater nicht verheirateten - Mutter in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben.

(Amtliche Leitsätze)

 

I. Auf dieser Grundlage hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen.

1. Gemessen daran scheitert ein Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1., die sich allein auf § 30 Abs. 1 AufenthG stützen kann, bereits daran, dass sie nicht die Ehefrau von Herrn xxxxx ist. Weder ihr Verlöbnis mit diesem noch ihre eheähnlich geführte Lebensgemeinschaft ist durch einfaches Recht oder durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, ungeachtet der Gründe, weshalb es zu einer förmlichen Eheschließung bisher nicht gekommen ist.

2. Auch den Klägern zu 2. und 3. steht in Bezug auf Herrn xxxxxx, ihren leiblichen und personensorgeberechtigten Vater, kein Anspruch auf Kindernachzug zu.

a) Die Klägerin zu 2. muss sich als abgelehnte Asylbewerberin bereits die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenhalten lassen. Die Ausnahme von dieser Sperre nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greift nicht ein, da der Klägerin zu 2. ein "Anspruch" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn dieser Vorschrift nicht zusteht. Denn § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen rechtlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus, den die Klägerin zu 2. aber weder nach § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 2 AuslG noch nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hat, weil ihre Mutter, die Klägerin zu 1., nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügt und ihr Vater nicht allein sorgeberechtigt ist. Dass § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ungeachtet des gegenüber § 10 Abs. 1 AufenthG ("gesetzlichen Anspruchs") weiter gefassten Wortlauts eng auszulegen ist und ein erst aus einer Ermessensreduzierung auf Null folgender Anspruch nicht genügt, ergibt sich deutlich aus der Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Danach sollte die durch die Rechtsprechung ausgeformte ausländerrechtliche Praxis zum Ausländergesetz, welche sich denselben unterschiedlichen Anspruchsbegriffen gegenübersah (vgl. §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG einerseits und § 11 Abs. 1 AuslG andererseits), diesen aber einen einheitlichen engen Begriffsinhalt gab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 ff. zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), übernommen werden. Aus der Begründung zum Regierungsentwurf ergibt sich nichts dafür, dass das Aufenthaltsgesetz diese Praxis ändern wollte. In Bezug auf § 5 Abs. 2 AufenthG heißt es dort vielmehr, Ausnahmen kämen "wie bisher" im Fall eines Erteilungsanspruchs in Betracht (BT-Drs. 15/240, S. 70); auch nennt die Begründung zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG als einziges Beispiel bezeichnenderweise das des "deutschverheirateten" Ausländers, also eines klassischen gesetzlich gebundenen Anspruchs (BT-Drs. 15/240, S. 73; ebenso Nr. 10.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG - VAH -). Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 10 AufenthG dafür, die Tatbestandsvoraussetzungen "Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" und "gesetzlicher Anspruch" gleich zu behandeln. Denn im Hinblick auf das Ziel des § 10 AufenthG, zu erreichen, dass nach dem Ende eines erfolglosen Asylverfahrens regelmäßig die Aufenthaltsbeendigung steht, unterscheidet sich die Situation während und nach dem Asylverfahren (Abs. 3 Satz 3) nicht (so überzeugend Discher in GK-AufenthG § 10 Rnrn. 171 - 176; ebenso Wenger in Storr/Wenger u.a., Komm. zum Zuwanderungsgesetz, § 10 Rn. 8; a.A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 10 AufenthG Rn. 16, und Nr. 10.2.3 VAH a.a.O).

II. Die Kläger können vom Beklagten jedoch verlangen, dass ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30 Abs. 5, 3 und 4 AuslG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden werden. Maßgeblich für die Rechtsvoraussetzungen und das ermessensrelevante Prüfprogramm ist nunmehr § 25 Abs. 5 AufenthG, der nach Aufenthaltszweck und Lebenssachverhalt an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis früheren Rechts getreten ist (vgl. § 101 Abs. 2 AufenthG).

1. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen bei den Klägern zu 2. und 3. sowie abgeleitet davon auch bei der Klägerin zu 1. vor.

a) Die Kläger zu 2. und 3. sind vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht der Klägerin zu 2. besteht seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags und dem Ablauf der Ausreisefrist in der damit verbundenen bestandskräftigen Abschiebungsandrohung (Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.11.1991 und des Landkreises Güstrow 16.01.1991), die ihr asylbezogenes Aufenthaltsrecht zum Erlöschen brachten (vgl. § 28 Abs. 2 AsylVfG in der damals geltenden Fassung - AsylVfG 1982 -). Demgegenüber ist der in Deutschland geborene Kläger zu 3. spätestens mit dem Zugang des hier im Streit stehenden Ablehnungsbescheids des Landratsamts Emmendingen vom 16.06.2003 vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Dieser Ablehnungsbescheid hatte zur Folge, dass das mit der Antragstellung vom 07.03.2002 begründete - gesetzliche fiktive - Aufenthaltsrecht des Klägers wieder beendet worden ist (vgl. § 69 Abs 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AuslG). Unschädlich ist, dass der Ablehnungsbescheid nicht unanfechtbar ist und deswegen nach bisherigem Recht (§ 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG) eine Aufenthaltsbefugnis nicht hätte erteilt werden dürfen. Denn § 25 Abs. 5 AufenthG verlangt keine unanfechtbare Ausreisepflicht mehr, sondern lässt die vollziehbare Ausreisepflicht genügen. Die vollziehbare Ausreisepflicht ist nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG (ebenso § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) aber mit der Vollziehbarkeit des Ablehnungsbescheids eingetreten; diese Vollziehbarkeit ist kraft Gesetzes eingetreten, da die dagegen erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG = § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

b) Die Ausreise der Kläger zu 2. und 3. ist - abgesehen von der gegenwärtigen Erlasslage bezüglich Minderheiten der Roma aus dem Kosovo - derzeit und auf absehbare Zeit auch aus rechtlichen Gründen unmöglich, ohne dass sie an diesem Ausreisehindernis ein Verschulden trifft. Denn sie können sich auf ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG wegen einer tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem leiblichen und personensorgeberechtigten Vater, Herrn xxxxx, berufen und aufgrund dieses Umstands ist ihnen auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten (zum Zusammenhang von Abschiebungs- und Ausreisehindernis in § 25 Abs. 5 AufenthG vgl. Urteile des Senats vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356, und vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, Juris).

c) Abgeleitet von dem Abschiebungs- und Ausreisehindernis der Kinder kann sich auch die Klägerin zu 1., deren Mutter, auf ein durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschütztes Abschiebungsverbot stützen. Sie erfüllt - als rechtskräftig abgelehnte und damit vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerberin - ebenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

2. Damit hat der Beklagte nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nach Ermessen über die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse zu entscheiden. Jedenfalls hat der Beklagte das ihm obliegende Ermessen nicht zweckentsprechend und umfassend ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).