VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2006 - 11 S 2613/05 - asyl.net: M8595
https://www.asyl.net/rsdb/M8595
Leitsatz:

Findet ein Vorverfahren nicht statt, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig. Dies gilt auch nach Änderung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718).

 

Schlagwörter: Kostenrecht, Kosten, Kostenerstattung, Rechtsanwaltsgebühren, Vorverfahren, notwendige Zuziehung, Prozessbevollmächtigte
Normen: VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; VwGO § 68 Abs.1 S. 2; AGVwGO § 6a
Auszüge:

Findet ein Vorverfahren nicht statt, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig. Dies gilt auch nach Änderung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718).

(Amtliche Leitsätze)