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OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 10.08.2006 - 2 W 14/06 - asyl.net: M8600
https://www.asyl.net/rsdb/M8600
Leitsatz:
Schlagwörter: Ausweisung, Juden, Kontingentflüchtlinge, zwingende Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, schwerwiegende Gründe, atypischer Ausnahmefall, Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz
Normen: AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; AufenthG § 53 Nr. 1
Auszüge:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.5.2006 - 2 F 20/06 -, mit dem sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9.1.2006 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 6.12.2005 erlassene, für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung wiederherzustellen, zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss aus den dargelegten Gründen zutreffend von der Unanwendbarkeit des § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG im Falle des Antragstellers ausgegangen ist, weil er durch die Aufnahme in Deutschland - mangels einer Verfolgungssituation oder eines Flüchtlingsschicksals (BVerwG, Urteil vom 17.2.1992 - 9 C 77/89 -, NVwZ 1993, 187 zur Anwendbarkeit des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (sog. "Kontingentflüchtlingsgesetz") nur - analog des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (sog. "Kontingentflüchtlingsgesetz") die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings nicht erlangt habe. Auch wenn die Anwendbarkeit des § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG unterstellt wird, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Unstreitig erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG, da er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, nämlich zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verurteilt worden ist. Bei Anwendbarkeit des § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG besäße er besonderen Ausweisungsschutz und könnte er gemäß § 56 I 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen in der Regel u.a. im Falle des § 53 AufenthG, der eine zwingende Ausweisung vorsieht, vor (§ 56 I 3 AufenthG) und führen dazu, dass der Ausländer in der Regel ausgewiesen wird (§ 56 I 4 AufenthG).

Vorliegend müsste bei Annahme des § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG die Regelausweisung erfolgen, da die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nicht vorliegen. In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller keine die Annahme einer Ausnahme rechtfertigenden Umstände vorgetragen, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner sein Ermessen bei der Entscheidung über seine Ausweisung nicht ausgeübt habe. Solche für einen Ausnahmefall sprechenden Umstände ergeben sich auch ansonsten nicht aus dem Verwaltungsverfahren. Durch die Straftat, derentwegen er verurteilt wurde, wurde die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwer beeinträchtigt. Er hatte nämlich nicht nur eine genehmigungspflichtige Kriegswaffe (Kalaschnikow) samt Munition in Besitz, sondern sie in einem Wohngebiet verwendet und unbeteiligte Personen konkret und massiv gefährdet, indem er Schüsse auf offener Straße in Richtung auf ein Wohnhaus und auf Passanten abgab; deshalb hat das erkennende Gericht bei der Strafzumessung einen besonders schweren Fall des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz angenommen (Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.11.2004 - 1 - 51/04 SchwG, Bl. 42 Verwaltungsunterlagen)