Wird ein Ausländer aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig festgenommen, ist er unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen; das Landgericht darf im Beschwerdeverfahren die Frage der Unverzüglichkeit nicht offenlassen, nur weil die Anordnung der Abschiebungshaft rechtmäßig gewesen sei.
Wird ein Ausländer aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig festgenommen, ist er unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen; das Landgericht darf im Beschwerdeverfahren die Frage der Unverzüglichkeit nicht offenlassen, nur weil die Anordnung der Abschiebungshaft rechtmäßig gewesen sei.
(Leitsatz der Redaktion)
Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest einstweilen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Die mit Beschluss vom 14. Juli 2005 angeordnete einstweilige Freiheitsentziehung beruht auf § 11 Abs. 1 FreihEntzG. Der Betroffene wurde den getroffenen Feststellungen zufolge am 18. Juli 2005 aus Frankreich überführt und sodann am Flughafen in Langenhagen festgenommen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. FreihEntzG ist der Betroffene nach seiner Festnahme unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen. Die angefochtene Entscheidung führt hierzu lediglich aus, es könne dahinstehen, ob der Betroffene noch am 18. Juli 2005 dem Richter hätte vorgeführt werden müssen, weil die Anordnung der Abschiebungshaft rechtmäßig gewesen sei. Dies kann so keinen Bestand haben. Denn die Frage der Unverzüglichkeit einer richterlichen Vorführung im Falle einstweiliger Freiheitsentziehung kann nicht mit der Rechtmäßigkeit der nachfolgend erst anzuordnenden Abschiebungshaft beantwortet werden. Hiernach kann die Frage nach dem Erfordernis unverzüglicher Vorführung nicht dahinstehen.
Vielmehr hätte es der Aufklärung bedurft, ob und aus welchen Gründen eine unverzügliche Vorführung am 18. Juli 2005 nicht mehr möglich war.