LG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
LG Hannover, Beschluss vom 19.04.2006 - 28 T 114/05 - asyl.net: M8610
https://www.asyl.net/rsdb/M8610
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, einstweilige Freiheitsentziehung, Festnahme, Polizei, Fortgang des Verfahrens, Antrag
Normen: FGG § 29a Abs. 1 S. 1; Nds. SOG § 18
Auszüge:

Die Kammer hat mit Beschluß vom 22.9.2005 festgestellt, daß die Inhaftierung des Betroffenen - einschließlich der Ingewahrsamnahme - rechtmäßig war. Hinsichtlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Ingewahrsamnahme ist die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen worden. Dem Antrag auf Fortgang des Verfahrens ist stattzugeben, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Ingewahrsamnahme nicht gegeben ist, und weil bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist, daß die Aufenthaltsgestattung aus den im Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9.12.2005 - 22 W 85/05 - genannten Gründen noch fortdauerte.

Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 1.9.2005 war rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 18 SOG lagen nicht vor, weil weder die Fortsetzung noch die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat zu befürchten war. Vielmehr dauerte angesichts dessen, daß die Ausweisungsverfügung nicht wirksam war, die Aufenthaltsgestattung fort.