Die gemäss § 197 Abs. 2 SGG i. V. m. § 56 RVG zulässige Erinnerung ist teilweise in dem erkannten Umfange begründet.
Zu Unrecht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Hinblick darauf, dass nur ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorlag, eine Kürzung der Mittelgebühr um 1/4 vorgenommen. Im Hinblick auf die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Anwendungsbereich des SGB XII, die in der Regel mit einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung verbunden sind, ist die Kürzung der Mittelgebühr nicht angebracht. Auch hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kommt eine Kürzung nicht in Betracht.