LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.05.2006 - L 8 SO 26/06 ER - asyl.net: M8616
https://www.asyl.net/rsdb/M8616
Leitsatz:

Anerkannte Asylberechtigte fallen mit Ablauf des Monats, in dem sie anerkannt worden sind, nicht mehr unter das Asylbewerberleistungsgesetz, auch wenn sie im Besitz einer Duldung sind.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Rechtsverhältnis, Sozialhilfe, Antrag, Grundsicherung für Arbeitssuchende, gewöhnlicher Aufenthalt, Duldung, Asylberechtigte
Normen: SGG § 86b Abs. 2; SGB XII § 18 Abs. 1; SGB II § 8 Abs. 2; SGB XII § 21 S. 1; SGB II § 5 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG § 1 Abs. 3 Nr. 2
Auszüge:

Anerkannte Asylberechtigte fallen mit Ablauf des Monats, in dem sie anerkannt worden sind, nicht mehr unter das Asylbewerberleistungsgesetz, auch wenn sie im Besitz einer Duldung sind.

(Leitsatz der Redaktion)

II. Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.

Als grundsätzlich Leistungsberechtigter nach dem SGB II erhält der Antragsteller keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII (vgl § 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs 2 SGB II). Das gilt auch dann, wenn zustehende Leistungen nach dem SGB II aus welchen Gründen auch immer nicht gewährt werden. Anders als nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht hat die Sozialhilfe keine generelle Auffangfunktion mehr; für erwerbsfähige Hilfebedürftige hat das SGB II diese Aufgabe übernommen.

Auch für die Zeit nach dem 14. Februar 2006 stellt sich die Rechtslage nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht anders dar. Wenn der Antragsteller über keinen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung mehr verfügt, weil er einen entsprechenden Verlängerungsantrag nicht gestellt hat, könnte ihm die Aufnahme einer Beschäftigung - wie bisher - dennoch erlaubt werden mit der Folge, dass er nicht unter die Ausnahmeregelung des § 8 Abs 2 SGB II fällt.

Der Antragsteller bezieht zwar Leistungen nach dem AsylbLG, er ist jedoch tatsächlich nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt. Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat mit Beschluss vom 18. September 2000 - 7 B 4136/00 - in einem die gleiche Rechtsproblematik betreffenden Verfahren des Antragstellers gegen die Landeshauptstadt D.) folgendes ausgeführt:

"Zwar verfügt der Antragsteller nur über eine Duldung und fiele damit grundsätzlich unter die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG. Jedoch schließt § 1 Abs 3 Nr 2 AsylbLG den Antragsteller von allen Ansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aus. Danach endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG mit Ablauf des Monats, in dem ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind damit anerkannte Asylbewerber nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt, ohne dass das Gesetz zusätzlich noch auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers abstellt. An diesem Wortlaut kommt das Gericht nicht vorbei."

Dieser Rechtsansicht schließt sich der Senat nach summarischer Prüfung an. Der Antragsteller, dessen Asylberechtigung bisher nicht widerrufen worden ist, hat unverändert keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG und ist deshalb bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen anspruchsberechtigt für diejenigen staatlichen Leistungen, deren Bezug für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG ausgeschlossen ist.