LSG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006 - L 10 AS 545/06 - asyl.net: M8630
https://www.asyl.net/rsdb/M8630
Leitsatz:

Leistungen nach SGB II sind ausgeschlossen, wenn eine grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, auch wenn Leistungen nach dem BAFöG im konkreten Fall ausgeschlossen sind; Waisen oder als unbegleitete Minderjährige eingereiste Personen können nicht allein deshalb eine besondere Härte gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II geltend machen.

 

Schlagwörter: D (A), BAföG, unbegleitete Minderjährige, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Ausbildung, Berufsfachschule, Eltern, besondere Härte, Waisen
Normen: BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; BAföG § 8 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 6; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB § 7 Abs. 5 S. 2; SGB II § 3 Abs. 2; SGG § 70 Nr. 2
Auszüge:

Leistungen nach SGB II sind ausgeschlossen, wenn eine grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, auch wenn Leistungen nach dem BAFöG im konkreten Fall ausgeschlossen sind; Waisen oder als unbegleitete Minderjährige eingereiste Personen können nicht allein deshalb eine besondere Härte gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II geltend machen.

(Leitsatz der Redaktion)

1. Die Klägerin begehrt in ihrem Hauptantrag den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2006 aufzuheben, soweit darin die Gewährung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. März 2006 als verlorenen Zuschuss abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab diesem Zeitpunkt eben diese Leistung zu gewähren. Die Klägerin verfolgt dieses Begehren zulässig mit der Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG).

Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.

Zwar erfüllt die Klägerin unstreitig die Kriterien des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1, 2 und 4 SGB II.

Der Klägerin stehen aber als Auszubildender, deren Ausbildung dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAFöG (hierzu sogleich) förderungsfähig ist, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als verlorener Zuschuss zu.

Dass ihre Ausbildung tatsächlich nicht nach dem BAFöG gefördert wird, weil weder die in § 8 Abs. 1 Nrn 2 bis 9 BAföG geregelten ausländer- bzw aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen noch die in § 8 Abs. 2 BAföG beschriebenen Tatbestände vorliegen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn der Grund, aus dem die Klägerin nach dem BAföG nicht gefördert wird, ist in ihrer Person und nicht in der Art der Ausbildung begründet.

Die Klägerin kommt auch nicht in den Genuss einer der Ausnahmetatbestände des 7 Abs. 6 SGB II, die wiederum eine Rückausnahme zu dem in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsausschluss darstellen. Sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II ist nämlich gemeinsam, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern leben muss (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II RdNr 45 f zu § 7; Brühl in LPK - SGB II RdNr 77 zu § 7).

Davon abgesehen scheidet § 7 Abs. 6 Nr. 1 1. Alt SGB II (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt SGB II kommt ohnehin nicht in Betracht, weil ein Anspruch auf BAB bei einer schulischen Ausbildung wie der, der sich die Klägerin unterzieht, nicht möglich ist) auch deshalb aus, weil die Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit der Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG nicht vorliegen. Dies würde zumindest erfordern, dass sich die grundsätzliche Förderfähigkeit der Ausbildung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG richtet. Dies ist jedoch nicht der Fall.

2. In ihrem Hilfsantrag begehrt die Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2006 aufzuheben, soweit darin mit der Verneinung einer besonderen Härte jedenfalls sinngemäß die darlehensweise Gewährung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. März 2006 abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab diesem Zeitpunkt eben diese Leistung zu gewähren.

Ein Fall besonderer Härte iSv § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt nicht vor.

Die sachgerechte Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte, der der vollen Nachprüfung durch das Gericht unterliegt, setzt voraus, die Funktion des Härtetatbestandes im Regelungszusammenhang zu bestimmen. § 7 Abs. 5 SBG II erweist sich ebenso wie § 22 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - abgesehen von der Rechtsfolge bei Vorliegen der besonderen Härte als inhaltsgleiche Übertragung der in § 26 BSHG enthalten gewesenen Regelung zur (Nicht-) Leistung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in das nunmehr geltende Leistungsrecht des SGB II und SGB XII (Brühl in LPK - SGB XII RdNr 2 zu § 22; Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II RdNr 40 zu § 7; vgl auch Ausschussbegründung BT-Drs. 15/1749 S. 31 und Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/1514 S. 57). § 26 BSHG ist durchweg dahingehend verstanden worden, dass es Zweck der Vorschrift war, ausgehend von einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung im BAföG und im Arbeitsförderungsgesetz (AFG, später SGB III), die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten (BVerwGE 94, 224, 228) und zu verhindern, dass "die Sozialhilfe" eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene wird (Brühl, aaO RdNr 1; Rothkegel, Sozialhilferecht Teil III Kap 19 RdNr 2 mwN aus der Rspr des BVerwG). Demjenigen, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befindet, der aber konkret aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig iSv § 9 SGB II ist, werden damit planmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestellt, d.h. es ist der aus dem Zusammenhang der Bestimmungen folgende Regelfall, dass die Ausbildung wegen der fehlenden Existenzsicherung nicht aufgenommen werden kann bzw unterbrochen oder abgebrochen werden muss. Dies bestimmt wesentlich das Verständnis der Härteklausel. Sie mildert die Konsequenzen des Leistungsausschlusses (so Rothkegel aaO. RdNr 3); die Erwägungen haben zum Ausgangspunkt, dass die Folgen des Leistungsausschlusses über das Maß dessen hinaus gehen, das als regelmäßige Belastung mit der Schaffung des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in Kauf genommen worden ist. Allein die typische Konsequenz, die Ausbildung nicht zu beginnen oder fortsetzen zu können (mit den regelhaften Folgen einer solchen Sachlage), begründen danach eine besondere Härte nicht; es bedarf einer ungewöhnlichen Belastungssituation, die durch eine übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit des ausbildungswilligen Hilfebedürftigen durch den Ausschluss der Existenzsicherung gekennzeichnet ist.

Danach liegt es - im Sinne einer wünschenswerten Bildung von Fallgruppen - nahe, als härtebegründend (1.) Konstellationen anzusehen, in denen der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (etwa OVG Niedersachsen Beschluss vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 - FEVS 46, 422 ff (verlängerte Ausbildung durch Krankheit/Schwangerschaft); LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - FEVS 57, 263 ff; SG Berlin, Beschluss vom 27. März 2006 - S 104 AS 1270/06 ER - veröffentlicht in Juris (allgemein: Examensphase)). Weiter sind Fälle in Betracht zu ziehen, in denen (2.) die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten (etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 9. September 1997 - Bs IV 36/97 - FEVS 48, 327, 328 (besondere Persönlichkeitsstruktur), Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 1993 - 8 VG 79/93 - info also 1994, 38 ff (Suchtgefährdeter)), sowie Sachverhalte, in denen (3.) die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfebedürftigen nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff in Fortführung der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen aaO; sich anschließend LSG Hessen Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 AS 14/05 ER - und LSG Hamburg Beschluss vom 24. November 2005 - L 5 B 256/05 ER AS -, die beiden zuletzt genannten Entscheidungen veröffentlicht in Juris).

Derartige Sachverhalte sind hier nicht gegeben.

Die Leistungsausschlüsse des BAföG knüpfen regelmäßig (Ausnahme: § 10 Abs. 3 BAFöG) an ausbildungsimmanente Gesichtspunkte an (Ausbildungswechsel § 7 Abs. 3 BAFöG/Höchstdauer § 15a BAFöG). Grundsätzlich hat der Ausbildungswillige die Möglichkeit, solche Nachteile zu vermeiden, und muss es sich zurechnen lassen, wenn dies nicht geschieht. Dies gilt im weiteren Sinne auch für den Ausschluss nach § 10 Abs. 3 BAföG (im Grundsatz: keine BAFöG-Leistungen, wenn das 30. Lebensjahr vollendet ist); in diesem Fall hat regelmäßig für mehr als zehn Jahre die Möglichkeit bestanden, eine berufsqualifizierende Ausbildung aufzunehmen. Als zur Begründung einer besonderen Härte begrifflich geeignete Gesichtspunkte sind in der Folge dieser Überlegungen zu nennen, dass die Klägerin "ohne Ausweichmöglichkeit" und ohne zurechenbare Versäumnisse betroffen ist, und dies ohne auf vor oder während der (gegebenenfalls abgebrochenen) Ausbildung erworbene Kenntnisse, Anknüpfungsmöglichkeiten und Erfahrungen zurückgreifen zu können, um eine Erwerbsmöglichkeit zu finden, wobei die Klägerin hier zudem keine nach ihrem Zuschnitt und der Dauer besonders aufwändige Ausbildung anstrebt.

Die so zu benennenden Gesichtspunkte können keine besondere Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 7 SGB II begründen, da eine besondere Betroffenheit der Klägerin zwar im Vergleich zu Personen, die von den nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II auf das SGB II durchschlagenden individuellen Leistungsausschlüssen des BAFöG betroffen sind, darstellbar ist, nicht aber im Vergleich zu den Personen, die die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 BAFöG nicht erfüllen und deshalb aus individuellen Gründen von der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ausgeschlossenen sind. Im Rahmen des § 8 Abs. 2 BAFöG ist der Fall der Klägerin ersichtlich planmäßig erfasst, denn die Norm, die als abschließende Aufzählung von Rückausnahmen zum generellen Leistungsausschluss für die Gruppe von Ausländern konzipiert ist, die die in § 8 Abs. 1 Nm 2 bis 9 BAFöG geregelten ausländer- bzw aufenthaltsrechtlichen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllen, nimmt die vorangegangene Erwerbstätigkeit des Ausbildungswilligen selbst zum Grundtatbestand (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG), die gegebenenfalls durch Erwerbstätigkeit der Eltern (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BAFöG) ersetzt werden kann, die selbst wiederum in eng umgrenzten Ausnahmefällen durch (im Vergleich zum Grundtatbestand kürzere) eigene Erwerbstätigkeit des Ausbildungswilligen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BAFöG) kompensierbar ist. Davon ausgehend kann eine Privilegierung von Waisen oder allein eingereisten Minderjährigen aus dem Regelungszweck des § 8 Abs. 2 BAFöG nicht begründet werden. Wenn aber die Klägerin "nur" die Konsequenzen trägt, die darin begründet sind, dass sie die persönlichen Fördervoraussetzungen, die das BAFöG für die Ausländer aufstellt, die nicht unter die in § 8 Abs. 1 Nrn 2 bis 9 BAFöG genannten privilegierten Personengruppen fallen, nicht erfüllt (bzw. sie zu einer systematisch nicht erfassten Fallgruppe gehört), würde die Begründung einer besonderen Härte, die auf dem Vergleich zu einer Referenzgruppe beruht, die von Betroffenen weiterer individueller Leistungsausschlüsse nach dem BAföG gebildet wird, nichts anderes bedeuten als die unterschiedslose Übertragung der individuell begründeten Leistungsausschlüsse des BAFöG auf das Leistungsrecht des SGB II, die § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vorsieht (mithin die Übertragung der im BAFöG getroffenen Regelungen zur Unterstützungsfähigkeit der Ausbildung), partiell zu unterlaufen und für den Bereich des BAFöG aus pädagogischer und integrationspolitischer Sicht umstrittene Wertungen mittels der dafür nicht gemachten Härteklausel des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu korrigieren.

Wenn aber davon auszugehen ist, dass eine besondere Härte iSv § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nur das begründen kann, was nicht die regelhafte Belastung für Personen darstellt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BAFöG nicht erfüllen, kann auch der von der Klägerin angeführte (und rein begrifflich als Härteaspekt akzeptable) Gesichtspunkt, dass sie nicht die Möglichkeit habe, auf materielle und immaterielle Hilfe und Unterstützung der Familie zurückzugreifen, nicht entscheidend berücksichtigt werden, denn auch dies ist eine Gegebenheit, die alle elternlos eingereiste Flüchtlinge betrifft, die - wie dargelegt - eine von § 8 Abs. 2 BAFöG planmäßig nicht erfasste Fallgruppe bilden.

Im Gegensatz zum BSHG, in dessen Rahmen die berufliche Eingliederung erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger einen nur sehr begrenzten Stellenwert hatte, ist die Eingliederung im SGB II vorrangiges Ziel: dem verleiht § 8 Abs. 2 SGB II für die Gruppe der unter 25-jährigen Hilfebedürftigen, zu der die Klägerin gehört, noch einmal besonders Ausdruck.

Der Klägerin wird danach die Unterstützung (Gewährung existenzsichernder Leistungen) im Zusammenhang mit einem Verhalten versagt, dass nach den Zielbestimmungen des SGB II höchst wünschenswert ist.

Im Ergebnis vermögen diese Gesichtspunkte den Senat aber auch nicht dazu veranlassen, von einem die besondere Härte iSd § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II begründenden Sachverhalt auszugehen. Zwar erhält die Regelung des § 3 Abs. 2 SGB II, der (lediglich) Programmsatzcharakter zukommt und die kein subjektiv öffentliches Recht vermittelt (vgl. Spellbrink aaO RdNr 11 zu § 3) - schon mit Blick auf § 2 Abs. 2 iVm § 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - die Aufgabe, Interpretation und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Leistungsrecht des SGB II zu steuern. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass § 3 Abs. 2 SGB II gerade nicht zwingend die Vermittlung in eine Ausbildung verlangt, sondern den dort formulierten Zielbestimmungen ausdrücklich auch dann genügt wird, wenn ein unter 25-jähriger Hilfebedürftiger durch Vermittlung einer Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) gefördert wird. Letztlich gilt aber auch hier der bereits oben dargelegte Gesichtspunkt, dass es nicht Sinn und Zweck der Härteklausel sein kann, einen vom Gesetzgeber des BAföG ganz offensichtlich gewollten generellen Ausschluss einer bestimmten Personengruppe von der Ausbildungsförderung durch eine "großzügige" Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte iSd § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB Il zu unterlaufen.