Die Anrufung des Oberverwaltungsgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig.
Im vorliegenden Fall kommen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts verschiedene Gerichte als örtlich zuständige Verwaltungsgerichte in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 ThürVGZVO richtet sich die Zuständigkeit u. a. für asylrechtliche Streitigkeiten - abweichend von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO - nach dem Herkunftsland der betroffenen Person. Herkunftsland ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. Bei Staatenlosen, bei Personen mit doppelter oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie in Fällen; in denen der Ausländer politische Verfolgung von einem Staat befürchtet, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gilt nach Satz 2 Nr. 2 der Bestimmung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Staat als Herkunftsland, von dem der Asylbewerber politische Verfolgung befürchtet. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften kann die Zuständigkeit demnach sowohl nach dem Land der Staatsangehörigkeit als auch nach dem Verfolgerstaat zu bestimmen sein.
Die sachlichen Voraussetzungen, unter denen das Thüringer Oberverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts das zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen hat, sind erfüllt.
Eine Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts ist erforderlich, da über die vorliegende Klage nur einheitlich entschieden werden kann.
Für die deshalb gebotene Zuständigkeitsbestimmung hält der Senat für zweckmäßig, diese an dem nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ThürVGZVO vorrangigen Herkunftsland auszurichten. Soweit der bisher zuständige 1. Senat die Auffassung vertreten hat, insoweit bestehe zwischen den Zuständigkeitsbestimmungen nach Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift kein Rangverhältnis, hält der Senat daran nicht fest.
Die Rechtsverordnung knüpft mit der Ausrichtung an der Herkunft als dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, am Begriff des politisch Verfolgten an. Danach sind Personen mit einer Staatsangehörigkeit nur dann Flüchtlinge, wenn sie den Schutz desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören. Lediglich für Staatenlose kommt es auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 158/80 - BVerwGE 68, 106 = NVwZ 1984, 244; Beschluss vom 28. November 2003 - 1 B 139103 -; Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29/03 - jeweils zitiert nach Juris). § 1 Abs. 2 Satz 1 ThürVGZVO erfasst damit den typischen Fall des Asylbewerbers, der sich auf eine Verfolgung durch das Land seiner Staatsangehörigkeit beruft. An diesem typischen Fall ändert sich nichts dadurch, dass der Asylbewerber sich auf die Verfolgung durch weitere Staaten beruft, in denen er sich nach der Ausreise aus dem Heimatland aufgehalten hat. Satz 2 der Vorschrift hat demgegenüber in erster Linie eine Auffangfunktion, indem er Fälle zusammenfasst, die eine solche Zuordnung nicht ohne weiteres zulassen.
Soweit der Wortlaut des § 1 ThürVGZVO jeweils nahe legt, es komme für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf die festgestellte Staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit - den Besitz - im Sinne einer bereits ohne weiteres zu treffenden tatsächlichen Feststellung an, ergibt sich daraus kein Grund, bereits für die prozessuale Frage des zuständigen Gerichts materiell-rechtlich zu prüfen, zu welcher der genannten Personengruppen der jeweilige Kläger gehört. Unabhängig davon, ob sich im Einzelfall eine solche Feststellung schon bei der Erhebung der Klage treffen lässt (Beweisanzeichen müssten insoweit üblicherweise im Verfahren nicht vorgelegte Personaldokumente, so etwa der Reisepass, sein), darf im Hinblick auf die Art der betroffenen Streitigkeiten nur die vom Kläger in Anspruch genommene Staatsangehörigkeit maßgebend sein.
Für den Fall, dass sich hingegen im Laufe des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht - ggf. nach Aufklärungsmaßnahmen - die positive Feststellung einer anderen als der zuerst angegebenen und für die Zuständigkeit maßgeblichen Staatsangehörigkeit treffen lässt und für die Streitigkeit des Asylbewerbers danach ein anderes Verwaltungsgericht zuständig ist, hat das Gericht sodann die Verweisung nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a GVG vorzunehmen.