Leistungen nach SGB II sind ausgeschlossen, wenn eine grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, auch wenn Leistungen nach dem BAFöG im konkreten Fall ausgeschlossen sind.
Leistungen nach SGB II sind ausgeschlossen, wenn eine grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, auch wenn Leistungen nach dem BAFöG im konkreten Fall ausgeschlossen sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II, da es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung fehlt. Ein Anspruch der Antragstellerin ist nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Hiernach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der § 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die von der Antragstellerin im August 2005 aufgenommene Ausbildung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 12 BAföG (dem Grunde nach) förderbar, denn die Antragstellerin besucht eine Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln soll.
Die Voraussetzungen einer darlehensweisen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegen auch nicht vor. Hiernach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals als Darlehen geleistet werden.
Ein besonderer Härtefall in diesem Sinne liegt nicht vor.
Nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte fortgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 26 BSHG (u.a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER -; LSG Berlin - Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH -; Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER -, lag ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint.
Die der Antragstellerin drohende Konsequenz ihres Leistungsausschlusses nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt darin, dass sie ihre Ausbildung abbrechen muß, um zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II berechtigt zu sein. Diese typische Konsequenz ist vom Gesetzgeber beabsichtigt und hinzunehmen (vgl. die vorzitierte Rechtsprechung sowie Beschluss des SG Dresden vom 10.07.2006, - S 23 AS 1002/03 ER - mit Zusammenstellung auch der Kommentarliteratur). Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, den in § 8 BAföG vorgesehenen Leistungsausschluss für den Personenkreis, dem auch die Antragstellerin aufgrund ihres aktuellen Aufenthaltsstatus angehört, durch Errichtung einer zweiten Förderungsebene innerhalb des SGB II zu umgehen (ebenso ausdrücklich: Thüringer LSG, a.a.O., LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08., - L 5 B 185/05 -; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005 - S 22 AS 50/05 ER -; SG Dresden, a.a.O.). Unter diesem Gesichtspunkt kann nur angenommen werden, dass der Gesetzgeber, der Personen durch den Leistungsausschluss nach § 8 BAföG potentiell zur Nichtaufnahme oder Aufgabe ihrer Ausbildung zwingt, dies auch innerhalb des SGB II so beabsichtigt.
Der Fall der Antragstellerin kann auch nicht wegen Zugehörigkeit zur einer der in Rechtsprechung und Literatur erörterten Fallgruppen als besondere Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II angesehen werden.
Die individuelle Nützlichkeit einer Fortsetzung der begonnenen Ausbildung zumindest bis zum Erwerb der Fachoberschulreife nach deren ersten Jahre mag gegeben sein und zu einer Verbesserung der Vermittlungssituation der Antragstellerin bei anschließender Arbeitslosigkeit führen. Der Aspekt, dass von der Antragstellerin der Abbruch einer jedenfalls nicht arbeitsmarktpolitisch sinnlosen Ausbildung gefordert würde, hat jedoch weder isoliert betrachtet noch im Zusammenhang mit der Erwartung, dass sich möglicherweise der gegenwärtig schlechte Arbeitsmarkt für den Ausbildungsberuf verbessern wird, auch nur annähernd ein vergleichbares Gewicht wie die Gesichtspunkte, die den vorstehend behandelten Fallgruppen zugrunde liegen. Im Übrigen würde durch diese Argumentation eine mit den Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II/8 BAföG verbundene Zielsetzung des Gesetzgebers nahezu regelmäßig umgangen. Denn von fast jeder Ausbildung lässt sich annehmen, dass sie persönlich nützlicher ist als das bloßes Abwarten eines Arbeits- oder Ausbildungsangebotes sowie, dass der Absolvent der Ausbildung nach deren Abschluss qualifizierter ist als vorher.
Eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II kann zur Überzeugung des Senats auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragstellerin bislang nicht zu dem vom BAföG erfassten Personenkreis zählt. Denn die Härte rührt insoweit, wie vorab dargelegt, aus der gesetzgeberischen Entscheidung her, den von den Regelungen der Ausbildungsförderung begünstigten Personenkreis zu bestimmen. Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass die Umsetzung der sog. Qualifikationsrichtlinie Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Amtsblatt L 304/12 vom 30.09.2004) - eine für die Antragstellerin günstigere Position bringen wird, da nach Nr. 31 der Erwägungen dieser Richtlinien diese nicht für finanzielle Zuwendungen gilt, die von den Mitgliedsstaaten zur Förderung der "allgemeinen und beruflichen Ausbildung" gewährt werden.