BlueSky

OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2006 - 18 B 1539/06 - asyl.net: M8654
https://www.asyl.net/rsdb/M8654
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, rechtliches Abschiebungshindernis, Ausreisehindernis, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Privatleben, Aufenthaltsdauer, Integration, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8
Auszüge:

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall die Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG unmöglich ist.

Zielt das Begehren eines Ausländers - wie hier - letztlich auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise, so führt die Annahme, dass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, ohne weiteres auf einen Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung.

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und Art. 8 EMRK ergeben kann (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, vom 13. März 2006 - 18 B 1552/05 - und vom 17. Juli 2006 - 18 E 361/06 -).

Dabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln (vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 13. Februar 2003 - 42326/98 -, NJW 2003, 2145; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05) und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -).

Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat (vgl. nur EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, 1046).

Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349); es fragt sich, ob er aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse faktisch integriert ist. Auf der anderen Seite ist zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2006 - 18 B 785/05 -, Asylmagazin 5/2006, 26 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, InfAuslR 2006, 274).

Hiervon ausgehend ist - unter Berücksichtigung der dem Senat für die Entscheidung zur Verfügung stehenden geringen Zeitspanne und der fehlenden Möglichkeit der Akteneinsicht - festzustellen, dass die Ausreise der Antragstellerin rechtlich unmöglich ist. Maßgebend sind insoweit, wie auch Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK verdeutlicht (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva), InfAuslR 2005, 349, sowie Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046, und Urteil vom 19. Februar 1998 - Nr. 15471996/773/97 - (Dalia), InfAuslR 1998 , 201), die Umstände des konkreten Falles, von denen Folgende hervorgehoben seien: Die inzwischen volljährige Antragstellerin, die nicht von öffentlichen Mitteln lebt und auch nicht vorbestraft ist, ist mit vier Jahren zusammen mit ihren Eltern in die Bundesrepublik eingereist, lebt seitdem ununterbrochen hier und hat hier ihre Sozialisierung erfahren. Sie spricht Deutsch, hat den Hauptschulabschluss der zehnten Klasse erreicht und die Aufnahme an einer weiterführenden Schule zur Erlangung der Fachoberschulreife erhalten, so dass die Aussicht besteht, dass sie auf Dauer ihren Lebensunterhalt selbständig sicherstellen kann. Es ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen anderen Integrationsleistungen die Antragstellerin bei ihren individuellen Fähigkeiten und ihrem Alter noch hätte erbringen können. Aufgrund ihrer dadurch zum Ausdruck kommenden Bindung an die hiesigen Verhältnisse wäre es für sie unzumutbar, nach Serbien in eine für sie völlig fremde Gesellschaft zurückzugehen.