BlueSky

VG Düsseldorf

Merkliste
Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2006 - 2 K 2694/06.A - asyl.net: M8657
https://www.asyl.net/rsdb/M8657
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Folgeantrag, neue Beweismittel, Zeugen, Christen (katholische), Konversion, Apostasie, Verschulden, Taufbescheinigung, subjektive Nachfluchtgründe, religiöses Existenzminimum, Missionierung, exilpolitische Betätigung, Demonstrationen, Volksmudjaheddin, MEK, B4-TV, Interview, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, medizinische Versorgung, Behinderte, Gehörlose
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51; AsylVfG § 28 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2; GG Art. 16 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Kläger haben nach wie vor keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG und darauf, dass die Beklagte bei ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran feststellt.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag teilweise bereits deshalb unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind.

Soweit die Kläger mit der Vorlage der Taufbescheinigungen geltend machen, im Falle der Rückkehr in den Iran politische Verfolgung wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben befürchten zu müssen, liegen bereits die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor. Bezüglich der Klägerin zu 4. handelt es sich schon nicht um einen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beachtlichen neuen Umstand. Denn ihre christliche Religionszugehörigkeit war bereits zur Begründung ihres ersten Asylantrags vorgetragen und im Urteil vom 19.08.2003 - 5 K 2063/01.A - berücksichtigt worden. Bezüglich der Kläger zu 1. bis 3. erweist sich dieses Vorbringen als nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG unbeachtlich. Diese haben erstmalig mit der persönlichen Stellungnahme des Klägers vom 10.08.2004 auf ihren Religionswechsel hingewiesen und Auszüge aus dem Taufregister der röm.-kath. Pfarrkirche St. M in T vorgelegt (Bl. 58 bis 62 der Beiakte Heft 2). Ausweislich dieser Auszüge waren aber der Kläger zu 3. - zusammen mit der Klägerin zu 4. - bereits am 14.11.2001 und die Kläger zu 1. und 2. am 01.05.2003 getauft worden. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum die Kläger "ohne grobes Verschulden" außerstande gewesen wären, ihre christliche Konfession bereits in das Asylerstverfahren einzubringen, in dem die mündliche Verhandlung erst am 29.07.2003 stattfand.

Die Beachtlichkeit des auf die Taufe bezogenen Vorbringens im Folgeverfahren scheitert bezüglich der Kläger zu 1. bis 3. sowohl mit Blick auf Art. 16 a Abs. 1 GG als auch auf § 60 Abs. 1 AufenthG zudem daran, dass dieser Nachfluchtgrund bereits nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG aus rechtlichen Gründen eine für den Kläger positive Entscheidung nicht ermöglicht. Bei derartigen subjektiven Nachfluchttatbeständen kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Entschluss hierzu einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), wenn die nach der Ausreise selbstgeschaffenen Tatbestände mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BverfGE 74, 51 (64 f.)).

Diese Maßstäbe gelten für subjektive Nachfluchtgründe, die - wie hier - in einem Asylfolgeverfahren geltend gemacht werden, auch dann, wenn es um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG geht. Zwar ist der Wortlaut der diesen Fall regelnden Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf den ersten Blick nicht eindeutig. Diese Bestimmung knüpft aber ersichtlich an die in Abs. 1 getroffene Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen an und übernimmt die insoweit entwickelten Maßstäbe für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren entschieden werden soll. Abschiebungsschutz wegen eines im Folgeverfahren geltend gemachten subjektiven Nachfluchttatbestandes ist also gleichfalls nur dann (ausnahmsweise) zu gewähren, wenn der Entschluss hierzu einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12.07.2005 - 8 A 780/04.A -, ZAR 2005, 422; OVG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2006 - 6 A 10761/05 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE 103740600; Urteil der Kammer vom 09.05.2006 - 2 K 3858/06.A -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt im Hinblick auf die in Deutschland erfolgte Hinwendung der Kläger zu 1. bis 3. zum christlichen Glauben ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG schon deshalb nicht in Betracht, weil diese selbst nicht behauptet haben, sich bereits im Iran vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt zu haben. Der Umstand allein, dass der Kläger sich angesichts seiner Erfahrungen mit der Islamischen Republik Iran dem Islam innerlich entfremdet hatte, ohne zugleich Zugang zum christlichen Glauben gehabt zu haben, reicht nicht aus, um den in Deutschland vollzogenen Übertritt zum Christentum als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen zu lassen.

Zudem hätten die Asylklage und die Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, soweit sie auf die christliche Konfession gestützt sind, selbst dann keinen Erfolg, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unterstellt und eine Prüfung in der Sache vorgenommen würde. Denn den Klägern drohte wegen ihrer christlichen Taufe und der Teilnahme an Gottesdiensten der katholischen Kirchengemeinde in T im Falle der Rückkehr in den Iran politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

Durch das Asylrecht geschützt ist lediglich das sog. religiöse Existenzminimum. Dieses umfasst die religiöse Überzeugung und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, nicht aber Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16).

Eine derartige religiöse Betätigung ist auch für Konvertiten im Iran gewährleistet. Politische Verfolgung ist nur dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn der Konvertit über diesen geschützten Bereich hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 24.03.2006, S. 19, und Auskunft vom 15.12.2004 (40463); DOI, Gutachten vom 06.12.2004 (585). So auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 03.08.1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 29.05.1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22.08.1997 - 9 A 3289/97.A -; ferner OVG Hamburg, Urteil vom 29.08.2003 - 1 Bf 11/98.A -, sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 05.03.1999 - 19 ZB 99.30678 -).

Die weitere exilpolitische Betätigung des Klägers führt - als subjektiver Nachfluchtgrund - bereits deshalb nicht zur Beachtlichkeit des Folgeantrags gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG, weil der Kläger aus den im Urteil des VG Aachen vom 19.08.2001 - 5 K 193/00.A - dargelegten Gründen nicht zur Überzeugung des Gerichts hat darlegen können, dass er sich vor seiner Ausreise aus dem Iran erkennbar gegen das dortige Regime betätigt hat. Hiernach stellen sich seine exilpolitischen Aktivitäten nicht als zwangsläufige Fortführung eines schon im Iran gegebenen und dokumentierten politischen Bekenntnisses dar (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG).

Das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Klagebegehren hätte unter dem Gesichtspunkt der exilpolitischen Betätigung aber auch dann keinen Erfolg, wenn insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. bis 3 VwVfG bejaht und in eine Sachprüfung eingestiegen würde. Denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner in Deutschland bekundeten Gegnerschaft zum iranischen Regime politische Verfolgung droht.

Hierfür reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese als "exponiert" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich allerdings nicht allgemein beantworten. Vielmehr wird eine derartige Tätigkeit durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt. Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen. Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird (vgl. AA, Auskünfte an das VG Trier vom 08.02.2000 (35636) und an das VG Aachen vom 27.07.2005 (43365) sowie Lageberichte vom 03.03.2004, S. 23, und vom 24.03.2006, S. 26; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskünfte an das VG Ansbach vom 02.07.1999, an das VG Leipzig vom 23.08.2000, an das VG Köln vom 11.12.2000 und an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28.01.2003; DOI, Stellungnahmen vom 26.05.2003 (453 und 471), 07.06.2005 (589) und 03.02.2006 (636)).

Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dies schließt es von vornherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen, Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A -, 13.07.2004 - 5 A 2711/04.A - und 20.02.2006 - 3 A 3928/05.A -; vgl. ferner Sächsisches OVG, Urteil vom 05.06.2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 09.07.2003 - 11 UE 275/02.A -; BayVGH, Beschluss vom 02.10.2003 - 14 ZB 03.31125 -.

Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

Soweit die Klägerin mit dem Hinweis auf ihre gesundheitlichen Probleme ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend macht, hat die Klage gleichfalls keinen Erfolg.

Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass ihr aufgrund ihrer psychischen Erkrankung derartige Gefahren für Leib oder Leben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Allgemein gilt, dass im Iran grundsätzlich eine ausreichende medizinische Versorgung gesichert ist. Diese entspricht dort zwar nicht in vollem Umfang westlichen Standards, ist aber immerhin ausreichend. In allen größeren Städten, vor allem in Teheran, existieren Krankenhäuser und die Versorgung mit Medikamenten ist weitestgehend gewährleistet. Insbesondere ist es nach der Auskunftslage möglich, psychische Erkrankungen, auch solche anspruchsvoller Art, im Iran zu behandeln (vgl. AA, Lagebericht vom 24.03.2006, S. 35; DOI, Auskunft an das VG Aachen vom 22.12.2003; zur Möglichkeit insbesondere der Behandlung depressiver Erkrankungen: Stellungnahme der Deutschen Botschaft Teheran vom 06.09.2001 an das VG Leipzig).

Für die Kläger zu 3. und 4. ist aufgrund ihrer Behinderung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG gleichfalls nicht gegeben. Dass ihnen hinsichtlich der medizinischen Behandlung sowie ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland bessere Möglichkeiten eröffnet würden als im Iran, reicht hierzu nicht aus. Denn es ist auch angesichts der im Heimatland der Kläger üblichen familiären Unterstützungsmaßnahmen nicht davon auszugehen, dass für die Kläger zu 3. und 4. im Iran wegen ihrer Behinderung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.