Die Klage hat keinen Erfolg.
Auf die behaupteten Ereignisse im Zusammenhang mit der Durchsuchung seiner Wohnung im Oktober 2000 und seiner sich anschließenden einwöchigen Inhaftierung und Auspeitschung kann er sich dabei nicht berufen. Dieser Handlungskomplex liegt zeitlich zwei Monate vor der Ausreise im Dezember 2000, ist in sich abgeschlossen und steht schon allein deshalb nicht in dem erforderlichen kausalen Zusammenhang zu dem Verlassen des Iran.
Im übrigen ist das vorgenannte Geschehen - jedenfalls in dieser Form - auch nicht glaubhaft.
Schließlich ergibt sich für den Kläger die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht ersichtlich, woher die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die Asylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährigen Auslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales Leben führen (vgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes, zuletzt Lagebericht vom 24. März 2006, IV 2 a); Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. April 2002 (415), Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998 (98.065); st. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 29. Oktober 1992 - A 14 S 725/91 -).
Soweit sich in der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens Hinweise auf eine paranoide Psychose des Klägers finden (vgl. gerichtlicher Vermerk vom 11. Mai 2006 über ein Telefonat mit dem Psychiater und Psychotherapeuten N1), führt dies auch nicht zu einem Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Es ist nicht einmal vorgetragen, dass dem Kläger bei einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder eine sonstige konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
Im übrigen wäre eine ausreichende medizinische Versorgung im Iran auch gesichert. Diese entspricht dort zwar nicht in vollem Umfang westlichen Standards, ist aber immerhin ausreichend. In allen größeren Städten, vor allem in Teheran, existieren Krankenhäuser und die Versorgung mit Medikamenten ist weitestgehend gewährleistet, zumal in speziellen Apotheken auch Medikamente aus dem Ausland bestellt werden können. Insbesondere ist es nach der Auskunftslage möglich, psychische Erkrankungen, auch solche anspruchsvoller Art, im Iran zu behandeln (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. März 2006, S. 35; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Aachen vom 22. Dezember 2003; zur Möglichkeit insbesondere der Behandlung depressiver Erkrankungen: Stellungnahme der Deutschen Botschaft Teheran vom 6. September 2001 an das VG Leipzig).
Der Kläger wird ferner auch in der Lage sein, eine eventuell im Iran fortzusetzende Behandlung zu bezahlen. Er war noch zwei Monate vor seiner Ausreise in einem metallverarbeitenden Betrieb tätig und es ist nicht erkennbar, weshalb er nicht auch nach einer Rückkehr in den Iran seinen Lebensunterhalt und eventuelle Behandlungskosten durch eigenständige Erwerbstätigkeit wird bestreiten können, zumal er auch in Deutschland noch in jüngerer Zeit im Bereich Teppichreinigung/Teppichreparatur tätig war (vgl. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Juni 2005, Bl. 73 der Ausländerakte des Klägers).