OLG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ss 23/06 - asyl.net: M8678
https://www.asyl.net/rsdb/M8678
Leitsatz:

Die Strafbarkeit eines Ausländers nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 b) AufenthG scheidet nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2003 (2 BvR 397/02) aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben waren.

 

Schlagwörter: D (A), unerlaubter Aufenthalt, Ausweisung, Abschiebungshindernis, Duldung, Straftat, Ausländerbehörde
Normen: AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 1b; AufenthG § 11 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 58 Abs. 2
Auszüge:

Die Strafbarkeit eines Ausländers nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 b) AufenthG scheidet nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2003 (2 BvR 397/02) aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben waren.

(Amtlicher Leitsatz)