Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der für H. I. und ihren Sohn geltend gemachten Unterhaltskosten ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Insoweit ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde erforderlich, die die gesetzlich vorgesehene Schriftform einhält und hinreichend bestimmt ist.
Unabhängig vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die Rechtsordnung es der Entscheidung des Einzelnen überlässt, ob und in welchem Umfang dieser für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit durch die Beseitigung des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend kommt es für die Frage der Haftung darauf an, im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche Aufenthaltsdauer sie gelten soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1 ff.). Grundsätzlich sind zur Auslegung von Inhalt und Reichweite derartiger Verpflichtungserklärungen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Auszugehen ist in der Regel von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist, d.h., dem Empfängerhorizont. Auf den Empfängerhorizont kann jedoch bei der Auslegung einer Willenserklärung dann nicht maßgeblich abgestellt werden, wenn eine Erklärung unter Benutzung eines Formulars des Erklärungsempfängers abgegeben wird. In einem solchen Fall kommt es maßgeblich jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende seine Aussage hat verstehen dürfen; verbleiben Unklarheiten, gehen diese zu Lasten des Formularverwenders (§ 305c Abs. 2 BGB analog, vgl. für alles Vorstehende: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.02.2006 - 11 S 1857/05 rech. in Juris; vgl. auch nicht rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer v. 26.01.2006 - 3 A 55/04 -).
Bei Beachtung dieser Maßstäbe musste die Klägerin nach Ansicht der Kammer die von ihr noch unter Geltung des mit § 68 AufenthG identischen § 84 AuslG unterschriebene Verpflichtungserklärung dahingehend verstehen, dass sie damit die Kosten für den Lebensunterhalt der Frau B. und deren Sohn ab dem Einreisedatum für drei Monate in jedem Fall übernahm. Gerade die Inbezugnahme von "öffentlichen Mitteln" und die Bezeichnung "Versorgung mit Wohnraum" macht hinreichend deutlich, dass auch eine Haftung für eine eventuelle Unterbringung und Versorgung außerhalb der Wohnung der Klägerin begründet wird. Damit widerspricht der Wortlaut der unterschriebenen Erklärung eindeutig der von der Klägerin begehrten Auslegung, sie habe lediglich für die Kosten haften wollen, die dadurch entstehen, dass Frau B. und ihr Sohn bei ihr in ihrer Wohnung wohnen. Allein die Tatsache, dass seitens der Frau B. und ihres Sohnes zwischenzeitlich ein Asylantrag gestellt wurde, der die Unterbringung im Bereich der Beklagten zur Folge hatte, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes der Verpflichtungserklärung kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthaltes der Frau B. und ihres Sohnes nicht an.