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FG Thüringen

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Zitieren als:
FG Thüringen, Beschluss vom 25.08.2006 - III 447/06 (PKH) - asyl.net: M8699
https://www.asyl.net/rsdb/M8699
Leitsatz:
Schlagwörter: Kindergeld, Aufenthaltserlaubnis, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; AufenthG § 25 Abs. 4; EStG § 62 Abs. 2
Auszüge:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist begründet.

Nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 08.06.1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64). Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (z. B. BFH-Beschlüsse vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682, m. w. N. und vom 12.04.1994 VII B 93/94 BFH/NV 1995, 62). Hinreichende Erfolgsaussichten können zu bejahen sein, wenn es bei der Hauptsache um schwierige Fragen geht, über die im Prozesskostenhilfeverfahren eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist, und wenn die Einwände des Klägers nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe unzulässig (Gräber, Komm. zur FGO, § 142, Anm. 7 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist PKH zu gewähren. Beim BFH sind folgende Verfahren anhängig:

Az: III R 16105: Kindergeldanspruch für Ausländer, die nur im Besitz einer zeitlich befristeten Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG), nicht aber einer Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltserlaubnis sind? Verfassungswidrigkeit von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. Beschluss des BVerfG vom 6.7.2004 1 BvL 4/97)? (vorgehend FG Münster 16. November 2004 14 K 1288/01 Kg)

Az: III R 54/05: Ausländer ohne qualifizierten Aufenthaltstitel: Erlöschen des Kindergeldanspruchs der nur geduldeten Jugoslawin mit Aufgabe der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit verfassungswidrig? Übertragung der Grundsätze der zu § 1 Abs. 3 S. 1 BKGG ergangenen Entscheidung des BVerfG 1 BvL 4/97 u. a. (BVerfGE 111, 160)? (vorgehend FG Münster 8. März 2005 6 K 1847/04 Kg).

Zudem hat der BFH bereits mit Beschluss vom 13. September 2000 (VI B 134/00, BStBl II 2001 S. 108) wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 S. 1 EStG entschieden. dass eine Klage eines Ausländers auf Zahlung von Kindergeld, auch wenn er nur eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, Aussicht auf Erfolg haben könnte. Daher hat auch die Klage des Antragstellers Erfolgsaussichten im Sinne des § 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO.