Die libanesische Botschaft stellt Passpapiere nicht aus, wenn sie vermutet, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung betreibt; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bei von vornherein aussichtslosem Antrag auf Passpapiere.
Die libanesische Botschaft stellt Passpapiere nicht aus, wenn sie vermutet, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung betreibt; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bei von vornherein aussichtslosem Antrag auf Passpapiere.
(Leitsatz der Redaktion)
Die danach erforderliche Prüfung ergibt, dass die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig ist. Die Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, während dem Kläger zu 4) ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages zusteht.
a) Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger erfüllt.
Die Kammer geht des weiteren davon aus, dass die Ausreise der Kläger wegen des Fehlens von Ausweisdokumenten aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen ist, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf nämlich dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - m. w. N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass den Klägern die Einreise in den Libanon ohne Ausweisdokumente - seien es Reisepässe, seien es Ersatzdokumente, die nur zur Einreise berechtigen - gestattet werden könnte. Denn ausweislich der Berichte des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon (dort unter "IV.1. Rückkehrfragen") können libanesische Staatsangehörige nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument ("laissez-passer") einreisen. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Abschiebung der Kläger ist schließlich seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt dabei insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Derartige Umstände sind im Falle der Kläger nicht gegeben.
Wie sich aus den Regelbeispielen in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt, knüpft der Gesetzgeber zur Konkretisierung des Verschuldensbegriffs entscheidend an das Kriterium der Zumutbarkeit an: Es soll demjenigen eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, der die zumutbare Möglichkeit hat, ein bestehendes Ausreisehindernis zu beseitigen, dies aber nicht tut (vgl. Benassi, InfAuslR 2005, 357, 362). § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist insofern nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 letzter Halbsatz AuslG ("sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen") nachgebildet, so dass zur Auslegung zunächst die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 01.06.2005 - 18 B 677/05 -, Juris). Danach trifft den ausreisepflichtigen Ausländer die Pflicht, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Ausreisehindernisse zu überwinden. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Ausländer sich "förmlich" weigert, ein Ausreisehindernis zu beseitigen; es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 106 m. w. N.). Des weiteren geht aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG hervor, dass dem Ausländer ein Verschuldensvorwurf nur gemacht werden kann, wenn sein Verhalten für die fehlende Möglichkeit der Ausreise kausal ist (vgl. Benassi, a. a. O.; Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 5 04/2006 Nr. 4.1). Zumutbare Handlungen können daher dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Ausreisehindernis beseitigen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003, a. a. O.; ebenso Beschl. v. 25.04.2006 - 11 S 1869/05 - zu § 11 BeschVerfV). Schließlich ist - insbesondere mit Blick auf § 82 Abs. 1 und 3 AufenthG - zu berücksichtigen, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht allein und ausschließlich entweder der Ausländerbehörde oder dem Ausländer auferlegt werden kann. Im Rahmen der Verschuldensprüfung nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG sind vielmehr wechselseitige Pflichten sowohl des betroffenen Ausländers wie auch der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten: Er ist gehalten, sowohl sämtlichen konkreten Anforderungen der Behörde nachzukommen, soweit diese für ihn zumutbar sind, als auch von sich aus diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm bei objektiver Sichtweise geeignet und möglich erscheinen müssen, das Verfahren zielführend weiter zu betreiben. Der Behörde obliegt hingegen die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten: Sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können; sollen dem Ausländer zusätzliche Obliegenheiten auferlegt werden, muss die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit geben. Erfüllen beide Seiten ihre Obliegenheiten und kann das Ausreisehindernis gleichwohl nicht beseitigt werden, kann dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente auszustellen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Bayrischer VGH, Urt. v. 23.03.2006 - 24 B 05.2889 -, Juris; Beschl. v. 04.10.2005 - 24 C 05.2856 -, InfAuslR 2006, 189).
Gemessen an diesen Voraussetzungen kann den Klägern kein Verschuldensvorwurf gemacht werden; dies schon deshalb nicht, weil eine Erfolg versprechende Handlung, welche die Beseitigung des Ausreisehindernisses herbeiführen könnte, nicht (mehr) konkretisierbar ist. Insbesondere die von der Beklagten verlangte Mitwirkungshandlung, die gegenüber der Botschaft erklärte Bereitschaft, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen (sog. "Freiwilligkeitserklärung"), ist nach Überzeugung der Kammer nicht (mehr) geeignet, das Ausreisehindernis zu beseitigen. Auf Grund der ihr vorliegenden Erkenntnismittel hält es die Kammer vielmehr für praktisch ausgeschlossen, dass die Kläger derzeit in der Lage wären, die libanesische Auslandsvertretung zur Ausstellung eines Reisedokuments zu bewegen, ausgenommen dass ihnen für den Fall der Passvorlage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden wäre.
Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln stellt sich die Sachlage für die Kammer wie folgt dar: Zur Einreise in den Libanon benötigen libanesische Staatsangehörige einen Reisepass bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument (vgl. Auswärtigen Amt, Lageberichte vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005, dort jeweils unter "IV.1. Rückkehrfragen"). Pässe stellt die libanesische Botschaft ihren im Bundesgebiet befindlichen Staatsangehörigen nur dann aus, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nachweisen können bzw. ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht zugesichert wird. Dies ergibt sich bereits aus dem gerichtsbekannten Merkblatt der libanesischen Botschaft (Stand Januar 2006), in welchem zur Beantragung eines neuen libanesischen Passes unter "A 4." die Vorlage der Kopie des gültigen Aufenthaltstitels für erforderlich erklärt wird; weiter heißt es dort, dass "bei Fehlen des Aufenthaltstitels eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass bei Vorlage eines gültigen Passes ein Aufenthaltstitel erteilt wird bzw. Nachweis über Beantragung des Aufenthaltstitels" vorzulegen sei. Dass die Botschaft hierbei ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht voraussetzt, wird durch ihr Verhalten im Falle der Kläger bestätigt. Denn die Zusicherung der Beklagten, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse auszustellen, wenn sich diese im Gegenzug verpflichten, binnen sechs Monaten nach Passausstellung freiwillig auszureisen, wurde seitens der Botschaft nicht als "gesicherter Aufenthalt" akzeptiert. Hinsichtlich der Ausstellung von schlichten Heimreisedokumenten ("laissez-passer") ist zu differenzieren, ob diese zum Zwecke der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise erfolgen soll. Für zwangsweise Rückführungen gegen den Willen des Ausländers (Abschiebung) stellt die libanesische Botschaft entsprechend einer am 02.12.2003 getroffenen Absprache mit den deutschen Behörden Papiere nur aus, wenn es sich um allein stehende Personen, terrorismusverdächtige Personen, Personen, die aufgrund von in Deutschland begangenen Straftaten abgeschoben werden sollen, oder nach dem 01.01.2000 eingereiste Familien handelt (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung vom 19.09.2005). Für die freiwillige Ausreise von Ausländern, die - wie die Kläger - diesem Personenkreis nicht angehören, können prinzipiell auf Verlangen des Betroffenen laissez-passer ausgestellt werden, wenn dessen Identität geklärt ist (vgl. amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - vom 05.08.2005; Telefonat des Berichterstatters mit Frau K., zuständige Sachbearbeiterin der libanesischen Botschaft, vom 13.01.2006). Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Ausländer zu einer freiwilligen Rückkehr in den Libanon bereit ist; im Übrigen können die erforderlichen Mitwirkungshandlungen aufgrund getroffener "individueller Absprachen zwischen der Botschaft und den Betroffenen" nicht allgemein benannt werden (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz, a. a. O.).
Diese Einschätzung wird auch durch die vom Regierungspräsidium Tübingen am 12.07.2005 benannten "Referenzfälle", in denen es gelungen sei, libanesische Rückreisedokumente zu erhalten, nicht entscheidend in Frage gestellt. Denn von den aufgeführten neun Personen sind lediglich zwei mit den Klägern vergleichbar, was einen aussagekräftigen Rückschluss auf eine allgemeine Praxis der libanesischen Botschaft nicht zulässt. Bei vier Personen handelte es sich hingegen um Straftäter, die - wie ausgeführt - ohnehin dem der Rückführung unterliegenden Personenkreis unterliegen; eine Person beantragte die Ausstellung eines Nationalpasses zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; zwei Personen begehrten die Ausstellung eines Ausweisdokuments, um eine deutsche bzw. im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindliche ausländische Staatsangehörige zu heiraten. Die vom Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - am 05.08.2005 vorgelegte "Referenzliste" ist nicht aussagekräftig, da sie zu den einschlägigen Kriterien nichts enthält.
Auf Grund der danach vorzunehmenden Bewertung der Umstände des Einzelfalles hält es die Kammer für praktisch ausgeschlossen, dass die libanesische Botschaft den Klägern zum Zwecke der freiwilligen Ausreise ein laissez-passer ausstellt. Sie teilt insoweit die Einschätzung des Klägerbevollmächtigten, dass die Botschaft der Beklagten bzw. dem Regierungspräsidium Tübingen den - aktenkundigen - Vergleichsvorschlag vom 24.07.2003 "verübelt", bei den Klägern mithin eine Besonderheit vorliegt, welche die geforderte Abgabe der Freiwilligkeitserklärung ebenso wie die im Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2006 verlangte Rücknahme der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als zur Beseitigung des Ausreisehindernisses ungeeignet erscheinen lassen.
Ein Verschulden der Kläger ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sie die zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise führenden Umstände vorwerfbar herbeigeführt hätten.
Es spricht schon vieles dafür, dass im Rahmen der nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG vorzunehmenden Verschuldensprüfung generell ohne Bedeutung ist, ob das Ausreisehindernis schuldhaft geschaffen worden ist, dieser Umstand mithin lediglich auf Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden kann. Denn § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG macht - anders als § 30 Abs. 3 AuslG - das Vorliegen des Ausschlussgrundes nicht mehr davon abhängig, dass der Ausländer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, sondern knüpft seinem Wortlaut nach durch die Verwendung des Präsens an ein aktuelles Verhalten des Ausländers an (vgl. Benassi, a. a. O., S. 363); damit korrespondiert auch die Bezugnahme der "zumutbaren Anforderungen" auf die "Beseitigung der (vorhandenen) Ausreisehindernisse". Hinzu kommt, dass die zentrale Bestimmung in § 25 Abs.5 Satz 4 3.Variante AufenthG - wie bereits ausgeführt - nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 AuslG nachgebildet ist. In der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG war indes anerkannt, dass die schuldhafte Schaffung des Abschiebungshindernisses insoweit ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a. a. O.; Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110).
c) Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, so erwächst den Klägern im Hinblick darauf, dass ihre Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein sog. "Sollanspruch" auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dieser Sollanspruch stellt einen Rechtsanspruch dar, soweit nicht der Einzelfall deutlich von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischen Konstellation abweicht. Solche vom Regelfall abweichenden Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere liegt nach dem oben Ausgeführten kein gravierendes "Vorverschulden" der Kläger vor, welches einen atypischen Fall begründen könnte.
d) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist im Falle der Kläger zwar zu verneinen, da sie nach Auskunft des Sozialamts vom 25.07.2005 und der von der Beklagten vorgelegten Auflistung seit 01.08.2005 wieder vollständig von Sozialhilfe abhängig sind. Allerdings kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, wozu auch die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG gehört, gemäß § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG im Ermessenswege von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Wenngleich die Beklagte eine derartige Ermessensentscheidung noch nicht getroffen hat, geht die Kammer aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles davon aus, dass vorliegend eine Ermessensreduzierung "auf Null" zu Gunsten der Kläger dahingehend besteht, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen ist. Denn den Klägern kann die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil diese maßgebend darauf zurückzuführen ist, dass ihnen ab dem 01.07.2005 die Ausübung einer Beschäftigung durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - nicht (mehr) gestattet wurde.
Gleiches - Ermessensreduzierung "auf Null" - gilt mit Blick auf das intendierte Ermessen in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszweckes der angeordneten Passpflicht, nämlich eine völkerrechtliche Willenserklärung des Passstaates zu erhalten, den Passinhaber gegebenenfalls rückzuübernehmen (Wenger in: Storr/Wenger/Eberle u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 3 Anm. 3), was nach dem oben Gesagten vorliegend aber gerade ausscheidet, auch für die Nichterfüllung der Passpflicht. Andernfalls würde aus der Unmöglichkeit der Ausreise wiederum nur ein Anspruch auf "Kettenduldung" resultieren, was mit der vom Gesetz gewählten Konstruktion gerade vermieden werden soll.
e) Anders liegt der Fall hingegen in Bezug auf den Kläger zu 4). Neben dem Sozialhilfebezug und der Nichterfüllung der Passpflicht ist auch dessen gut zwei Jahre zurückliegende strafrechtliche Verfehlung in den Blick zu nehmen, welche einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt (vgl. hierzu Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 2 03/2006 Nr.4 und 5 m. w. N.). Infolge dessen kann die Kammer - jedenfalls derzeit - nicht feststellen, dass auch hinsichtlich eines Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Ermessensreduzierung "auf Null" zugunsten des Klägers zu 4) anzunehmen wäre. Hierüber wird die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben.