Mit der am 22.05.2006 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, unverzüglich beim zuständigen Haftrichter die Aufhebung des gegen den Antragsteller erlassenen Haftbefehls zu beantragen.
Gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierfür ist erforderlich, dass die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, und das Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses, der sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Zwar ist für die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Abschiebungshaft nach Maßgabe der §§ 106 Abs. 2 AufenthG, 1, 3 ff FEVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 EGGVG den ordentlichen Gerichten übertragen ist. Denn mit seiner einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller nicht gegen eine Verfügung einer Justizbehörde bzw. strebt der Antragsteller kein entsprechendes Tätigwerden einer Justizbehörde an. Die einstweilige Anordnung ist vielmehr auf ein Tätigwerden der Ausländerbehörde gem. § 10 Abs. 2 FEVG gerichtet. Eine Notwendigkeit, diese Rechtsstreitigkeit kraft Sachzusammenhangs (dazu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage, § 40 Rdnr. 49, 49 a, 49 b) den ordentlichen Gerichten zuzuweisen, besteht nicht.
Der Antrag ist aber unzulässig. Denn der Antragsteller braucht nicht erst gerichtlich zu erstreiten, dass die Behörde einen Antrag auf Aufhebung der Haft stellt, da er selbst einen solchen Antrag gem. § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 a Abs. 2 FEVG beim Amtsgericht einreichen kann. Seinem wörtlich verstandenen Begehren fehlt es daher am Rechtsschutzbedürfnis. Dem Antragsteller geht es allerdings ersichtlich gar nicht darum, dass die Behörde einen entsprechenden Antrag stellt. Vielmehr soll durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts ein Spruchkörper in das Abschiebungshaftverfahren eingeschaltet werden, der anders als der Haftrichter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Abschiebung befugt ist. Grundlage der verfügten Abschiebungshaft ist die öffentlich zugestellte Abschiebungsandrohung der Stadt XXX vom 17.11.2005. Mit seinem Antrag zielt der Antragsteller darauf ab, eine Überprüfung der von der Stadt XXX erlassenen Verfügung zu erzwingen. Insoweit würde dem Antragsteller eine Verurteilung der Behörde durch das Verwaltungsgericht entsprechend seinem Antrag aber gar nichts nützen, da der Haftrichter weiterhin von der Gültigkeit des von der Behörde erlassenen Verwaltungsaktes auszugehen hat, solange dieser nicht im dafür vorgesehenen Verfahren gem. § 113 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist. Folglich kann der Antragsteller sein wahres Anliegen in effektiver Weise nur im Wege der Anfechtungsklage gegen den der Abschiebungshaft zugrunde liegenden Verwaltungsakt bzw. im Wege der Verpflichtungsklage auf Rücknahme der nach Auffassung des Antragstellers rechtswidrigen Verfügung erlangen. Einstweiliger Rechtsschutz wäre dabei nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO zu beantragen.