1. Anders als bei § 30 Abs. 4 AuslG 1990 und bei § 60a Abs. 2 AufenthG stellt § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG darauf ab, ob die Ausreise, nicht nur die Abschiebung des Ausländers unmöglich ist. Der Begriff der Ausreise erfasst sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Rückkehr.
2. § 5 AufenthG bedeutet, dass zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann von den Voraussetzungen abgewichen werden darf, wenn nicht besondere, vom Regelfall abweichende Umstände dargetan sind, die eine von der Normallage abweichende Interessensbewertung rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels höherrangigem Recht entspricht; insbesondere verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen entsprechen würde.
3. Kein hinreichender Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind solche Ausweisungstatbestände, auf die die Ausländerbehörde bei früheren ausländerbehördlichen Entscheidungen nicht zurückgegriffen hat und die daher als verbraucht anzusehen sind Nur das Absehen von Abschiebemaßnahmen - auch über mehrere Jahre - kann die Annahme eines solchen Vertrauenstatbestands nicht begründen.
4. Generell sind für eine Abweichung von der ansonsten ausschlaggebenden Regel-Voraussetzung bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen, die Dauer des straffreien Aufenthalts im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer sowie der Grad der Entfremdung vom Heimatland. Nur wenn derartige schutzwürdigere Bindungen bestehen würden, wäre die Vorenthaltung einer Aufenthaltsgenehmigung nur noch zur Gefahrenabwehr zulässig.
1. Anders als bei § 30 Abs. 4 AuslG 1990 und bei § 60a Abs. 2 AufenthG stellt § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG darauf ab, ob die Ausreise, nicht nur die Abschiebung des Ausländers unmöglich ist. Der Begriff der Ausreise erfasst sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Rückkehr.
2. § 5 AufenthG bedeutet, dass zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann von den Voraussetzungen abgewichen werden darf, wenn nicht besondere, vom Regelfall abweichende Umstände dargetan sind, die eine von der Normallage abweichende Interessensbewertung rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels höherrangigem Recht entspricht; insbesondere verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen entsprechen würde.
3. Kein hinreichender Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind solche Ausweisungstatbestände, auf die die Ausländerbehörde bei früheren ausländerbehördlichen Entscheidungen nicht zurückgegriffen hat und die daher als verbraucht anzusehen sind Nur das Absehen von Abschiebemaßnahmen - auch über mehrere Jahre - kann die Annahme eines solchen Vertrauenstatbestands nicht begründen.
4. Generell sind für eine Abweichung von der ansonsten ausschlaggebenden Regel-Voraussetzung bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen, die Dauer des straffreien Aufenthalts im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer sowie der Grad der Entfremdung vom Heimatland. Nur wenn derartige schutzwürdigere Bindungen bestehen würden, wäre die Vorenthaltung einer Aufenthaltsgenehmigung nur noch zur Gefahrenabwehr zulässig.
(Amtliche Leitsätze)