OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 M 168/06 - asyl.net: M8714
https://www.asyl.net/rsdb/M8714
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Verlängerungsantrag, Fiktionswirkung, Fortgeltungsfiktion, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Beurteilungszeitpunkt, Niederlassungserlaubnis, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 123; AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 102 Abs. 1 S. 3; AufenthG § 26 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 102 Abs. 2
Auszüge:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Den für eine solche Entscheidung gemäß § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch will der Antragsteller - soweit dies aus dem letzten Absatz seiner Beschwerdebegründung ersichtlich wird - auf die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG stützen. Danach gilt in den Fällen, in denen ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

Im Übrigen ist die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur für die Fälle anwendbar, in denen die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltgesetzes am 01.01.2005 beantragt wurde; denn die Fiktion des Fortbestehens eines bestimmten Aufenthaltstitels ist erstmals in § 81 Abs. 4 AufenthG geregelt, wohingegen die vor diesem Zeitpunkt für die Antragstellung einschlägige Vorschrift des § 69 AuslG als Folge der Antragstellung nicht eine Titelfortgeltungs-, sondern nur eine Duldungs- bzw. Erlaubnisfiktion (Absätze 2 und 3) regelte, die im Falle ihres Vorliegens gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch nach dem 01.01.2005 fortgalten.

Es ist auch keine andere Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der der Antragsgegner entsprechend dem Beschwerdeantrag des Antragsteller zu verpflichten wäre, bis zur unanfechtbaren Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seinen bisherigen Aufenthaltstitel zuzuerkennen. Der Antragsteller beruft sich insoweit insbesondere auch ohne Erfolg auf die Vorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Vorliegen dieser Erlaubnisfiktion müsse zu seinen Gunsten im Rahmen des § 102 Abs. 2 AufenthG Berücksichtigung finden, kann er auch damit nicht durchdringen. Nach dieser Vorschrift wird auf die Frist für die Erteilung einer Niedererlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 01.01.2005 angerechnet. § 102 Abs. 2 AufenthG ändert nichts an dem in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelten Erfordernis, wonach derjenige, der eine Niedererlassungserlaubnis beantragt, aktuell, d.h. seit dem 01.01.2005, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss (vgl. Hailbronner, AuslR, § 102 AufenthG RdNr. 20). Lediglich im Hinblick auf die 7-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, d.h. im Hinblick auf das ununterbrochene, bis zur Gegenwart reichende Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis, lässt es § 102 Abs. 2 AufenthG für die Zeit vor dem 01.01.2005 zu, auch den Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung zu berücksichtigen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 102 AufenthG RdNr. 20). Selbst wenn man demnach - wie es der Antragsteller geltend macht - seine Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung im Sinne des § 102 Abs. 2 AufenthG gleichstellen würde, wäre diese Erlaubnisfiktion nur für die Zeit bis zum 01.01.2005 berücksichtigungsfähig und würde - abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt hier die 7-Jahres-Frist noch nicht erfüllt war - nichts daran ändern, dass es an dem gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis am 01.01.2005 fehlt.