VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 02.08.2006 - 6 A 4026/06 - asyl.net: M8721
https://www.asyl.net/rsdb/M8721
Leitsatz:

1. Ein Ausweisungsgrund wegen eines Rechtsverstoßes gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) setzt voraus, dass die zielgerichtete Absicht des Ausländers zur Beschaffung von Urkunden, bzw. Aufenthaltsgenehmigungen oder Duldungen bei dem Machen oder Benutzen unrichtiger oder unvollständiger Angaben nach außen sichtbar zu Tage tritt (subjektiver Tatbestand).

2. Es entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, dass eine auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung 1990 (Rd.Erl. des Nds. MI vom 19.10.1990) nach den §§ 32 Abs. 1 und 99 Abs. 1 Satz 1 AuslG fortgeltende und zu verlängernde Aufenthaltsbefugnis nach dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG verlängert wird.

3. Ist die Verlängerung vor dem 1. Januar 2005 beantragt, vor Außer-Kraft-Treten des Verlängerungserlasses des Nds. MI vom 16. August 2001 (45.31-12230/1-1[§32]) aber nicht mehr bestandskräftig beschieden worden, kann eine rückwirkende Anwendung der Verlängerungsvorschriften des Erlasses vom 16. August 2001 beansprucht werden.

4. Kurden aus dem Libanon, die 1994 aufgrund des Dekrets Nr. 5247 die libanesische Staatsangehörigkeit erworben haben, konnten seit jenem Zeitpunkt die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des Erlasses des Nds. MI vom 16. August 2001 beanspruchen, weil sie als libanesische Staatsangehörige die (Erst-) Erteilungsvoraussetzungen der Bleiberechtsregelung 1990 erfüllten.

 

Schlagwörter: D (A), Libanon, Türkei, Ausweisung, Verstoß gegen Rechtsvorschriften, Falschangaben, Straftat, Strafrecht, Identitätstäuschung, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Asylverfahren, Vorsatz, Betrug, Sozialhilfebetrug, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Bleiberechtsregelung 1990, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, Erlasslage, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, atypischer Ausnahmefall
Normen: AuslG § 46 Nr. 2; AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2; AuslG a. F. § 92 Abs. 1 Nr. 7; AuslG 65 § 47 Abs. 1 Nr. 6; StGB § 263; AufenthG § 101 Abs. 2; AuslG § 99; AuslG § 32; AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 5
Auszüge:

1. Ein Ausweisungsgrund wegen eines Rechtsverstoßes gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) setzt voraus, dass die zielgerichtete Absicht des Ausländers zur Beschaffung von Urkunden, bzw. Aufenthaltsgenehmigungen oder Duldungen bei dem Machen oder Benutzen unrichtiger oder unvollständiger Angaben nach außen sichtbar zu Tage tritt (subjektiver Tatbestand).

2. Es entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, dass eine auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung 1990 (Rd.Erl. des Nds. MI vom 19.10.1990) nach den §§ 32 Abs. 1 und 99 Abs. 1 Satz 1 AuslG fortgeltende und zu verlängernde Aufenthaltsbefugnis nach dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG verlängert wird.

3. Ist die Verlängerung vor dem 1. Januar 2005 beantragt, vor Außer-Kraft-Treten des Verlängerungserlasses des Nds. MI vom 16. August 2001 (45.31-12230/1-1[§32]) aber nicht mehr bestandskräftig beschieden worden, kann eine rückwirkende Anwendung der Verlängerungsvorschriften des Erlasses vom 16. August 2001 beansprucht werden.

4. Kurden aus dem Libanon, die 1994 aufgrund des Dekrets Nr. 5247 die libanesische Staatsangehörigkeit erworben haben, konnten seit jenem Zeitpunkt die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des Erlasses des Nds. MI vom 16. August 2001 beanspruchen, weil sie als libanesische Staatsangehörige die (Erst-) Erteilungsvoraussetzungen der Bleiberechtsregelung 1990 erfüllten.

Amtliche Leitsätze