Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im vorliegenden Fall vor allem im Hinblick auf Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) - GFK - Erfolg.
1. Der Antrag, Eilrechtsschutz zu gewähren, weil erst noch ein Asylfolgeverfahren (1 A 169/06) durchzuführen sei, ist bei der vorliegenden Fallgestaltung der zutreffende Antrag, da eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nicht mehr - wie noch nach der alten Rechslage - ergangen ist. In diesem Fall gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 123 VwGO, das Eintreten vollendeter Tatsachen jedenfalls dann zu unterbinden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen bestehen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.6.2003 - A 4 K 11624/03 -; VGH Mannheim, NVwZ-Beilage I 2001, S. 8).
2. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
3. Das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG ist gestuft: Voraussetzung ist lediglich ein glaubhafter und substantiierter Vortrag, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergeben können muss (stdg. Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte; vgl. auch BVerfG DVBl. 2000, 1048 f.). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen (S. 3 des angef. Bescheides).
3.1 Nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise - auch der des Gutachters Dr. Will (vgl. Gutachten v. 11.2. 2003 / VIE 24133002) - ist der Vortrag hier nicht von vorneherein ungeeignet, zu einem Abschiebungsverbot iSv § 60 Abs. 1 AufenthG zu verhelfen. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EG v. 30.9.2004, L 304/12), die zwecks Interpretation und Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits heranziehbar ist (stdg. Rechtsprechung der Kammer; vgl. Urteil der Kammer v. 28.9.2005 - 1 A 252/02 - m.w.N.; ebenso Meyer/Schallenberger, NVwZ 2005, 776). Nach der Entscheidung des EuGH v. 22. 11.2005 (C-144/04 / Mangold, Amtsbl. der Europ. Union v. 11.2.2006 - C 36/11) "obliegt (es) dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes ... zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist."
Hiernach ist eine einschlägige Richtlinie im öffentlichen Recht - im vertikalen Verhältnis - auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist schon unmittelbar anwendbar (vgl. zur Anwendbarkeit der gen. Richtlinie auch Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG Rdn. 13; EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff; Meyer/Schallenberger, NVwZ 2005, 776; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 -, InfAuslR 2005, S. 296; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 -; VG Stuttgart InfAuslR 2005, 345.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3. 2005 - A 2 K 10264/03 -; VG Köln NVwZ-RR 2006, 67; BGH, NJW 1998, 2208).
3.2 Außerdem ist eine Handlungseinheit wie der hier vorgetragene Dauersachverhalt der "exilpolitischen Betätigung" mit Auswirkungen auf die politisch motivierte Reaktionsweise vietnamesischer Behörden nicht ohne weiteres der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zu unterstellen (vgl. OVG Weimar, Urteil v. 6.3.2002 - 3 KO 428/99 -; VG Gießen, NVwZ 1997, Beilage Nr. 9, S. 69 f).
Denn die im angefochtenen Bescheid angeführten Daten der Erkenntnisquellen können nicht zugleich mit der daraus bei der Antragstellerin gezogenen Erkenntnis bzw. Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen gleichgesetzt werden.
Das gilt in ähnlicher Weise für die Änderung des materiellen Rechts, da die Änderung der allgemeinen Rechtsauffassungen einer Rechtsänderung gleichgestellt wird (BVerfGE 34, 288 = DVBl. 1973, 784; DVBl. 1990, 691), so dass hier die mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes veränderte Sicht wie auch die - richterlich mögliche - Anwendung der Qualifikationsrichtlinie (s.o. 3.1) zu einer Änderung der Rechtslage mit allerdings unsicherem Fristbeginn geführt haben dürfte.
Bei schuldloser Versäumung der Antragsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) trotz Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen, wobei fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gerade nicht gleichsteht, ist jedoch Wiedereinsetzung zu gewähren (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 55).
Auch stellt die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung einen unzutreffenden Ausgangspunkt dar, aus dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 ergebe sich keine neue Bewertung: Das Gegenteil ist der Fall. § 60 Abs. 1 AufenthG hat das Verhältnis zur Asylanerkennung (Art. 16 a GG) tiefgreifend verändert (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG, Rdn. 12). Denn mit § 60 Abs. 1 AufenthG hat sich unter dem Eindruck der Richtlinie 2004/83/EG v. 30.9. 2004 - L 304/12 - ein Perspektivwechsel zu einer prognostischen Opferbetrachtung vollzogen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil v. 17.1.2005 - A 10 K 10587/04 - m.w.N.; Urteil der Kammer v. 7.9. 2005 - 1 A 240/02 -).
3.3 Ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens ist mithin nach der gegebenen Rechtslage nur abweisbar, wenn ein hinreichend substantiiertes Vorbringen nach jeder nur denkbaren Betrachtung und Bewertung für einen Erfolg im Folgeverfahren völlig ungeeignet ist, wobei verfassungsrechtlich die erforderliche "Richtigkeitsgewissheit" vorliegen muss (BVerfG, InfAuslR 1995, 342 und InfAuslR 1995, 19). Eine solche Ausnahme ist beschränkt auf singuläre Einzelfälle, bei denen das Fehlen einer Asylerheblichkeit ohne Weiteres klar auf der Hand liegt (BVerfG, DVBl. 1994, 38; BVerfG, InfAuslR 1993, 229/233). Ein derartiger Einzel- und Sonderfall liegt hier jedoch nicht vor.
4. Die Erfolgsaussichten des gestellten Antrages in der Sache - zugleich die genannten Zweifel - sind hier deshalb anzunehmen, weil bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes v. 30.7.2004 / BGBl. I S. 1950) iVm der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, z.B. Urteil v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 - und Urteil v. 28.9.2005 - 1 A 252/02).
4.1 Die Antragstellerin hat unstreitig neue, sich nach dem Urteil des VG Lüneburg vom 2. Juli 1993 und auch nach dem Bescheid vom 2.2.1994 ereignete Veränderungen einschließlich eines schärferen Umgangs des vietnamesischen Staates mit Minderheiten/"Abweichlern" - sogar deren Folter - vorgetragen. Daneben hat sie auf ihre exilpolitischen Betätigungen zugunsten von Freiheitsrechten verwiesen, die ebenso wenig schon Gegenstand des gen. Urteils sein konnten wie die erwähnten asyl- und flüchtlingsrelevanten Änderungen der Sach- und Rechtslage. Schließlich ist ihre aktenkundige Verpflichtung zu einer Anhörung durch Bedienstete der vietnamesischen Botschaft in Langenhagen zu würdigen - einer Anhörung durch Bedienstete eben jenes Staates, durch den sie sich verfolgt und möglicherweise zu Recht bedroht fühlt.
Dieser gesamte Vortrag erscheint jedenfalls keineswegs ungeeignet, das Erstbegehren in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen und so den erforderlichen "Anstoß" zu einem Folgeverfahren zu geben.
Das gilt insbesondere angesichts der Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4. 2004, deren Umsetzungsfrist gem. ihrem Art. 38 Abs. 1 bereits am 10. Oktober 2006 abläuft. Diese Richtlinie hat die Anforderungen an eine Substantiierung asyl- und flüchtlingsrelevanten Vorbringens, aber auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling (vgl. Kapitel III) qualitativ nachhaltig verändert, was als "kommendes Recht" bereits zu berücksichtigen ist. Das gilt aber auch angesichts des § 60 Abs. 1 AufenthG, der mit seinem Wechsel der Perspektive von einer täter- zu einer opferbezogenen Betrachtung eine neue Wertung abverlangt (vgl. dazu Urteil des VG Stuttgart v. 17.1.2005 - A 10 K 10587/04 - , InfAuslR 2005, S. 345).
4.2 Hierbei dürfte weiterhin davon auszugehen sein, dass der neu angefügte Abs. 2 des § 28 AsylVfG die Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann zu sperren vermag, wenn ausnahmslos und allein rein subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden (vgl. Urteil der Kammer v. 28.9.2005 - 1 A 252/02 -).
4.3 Im Übrigen stellt es rechtsstaatlich einen Verfahrensmangel dar, wenn bei einem neuen Vortrag im Folgeverfahren eine Bescheidung - wie hier - ohne jede Anhörung des Antragstellers ergeht. Grundsätzlich ist nämlich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 28 VwVfG). Dieser Grundsatz ist auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 71 Abs. 3 S. 3 AsylVfG zu beachten.
4.4 Für die Frage, ob staatliche Maßnahmen auf die "politische Einstellung des Betroffenen" abzielen und sich als Bedrohung darstellen, kommt es stets auf die "Gesamtverhältnisse im Herkunftsland" an sowie auf dortige (objektive) Veränderungen. Diese können die (bloße) Wahrscheinlichkeit einer (bloßen) Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG nahe legen (vgl. BVerwG, InfAuslR 1994, S. 286 / S. 288). Somit ist eine Bedrohungslage unter Berücksichtigung der Genfer Konvention (§ 60 Abs. 1 AufenthG) einschließlich der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) sowie der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4.2004 iSd § 60 Abs. 1 AufenthG schon bei einer Gesamtschau (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung Bd. 2 / Std. Sept. 2000, § 71 Rdn. 88) mit hieraus ableitbarer Änderung der "Gesamtverhältnisse im Herkunftsland", aber auch bei einer Veränderung der Lebensbedingungen und der behördlichen Reaktionen auf politisches Engagement gegeben (Art. 4 Abs. 3 a der gen. Richtlinie 2004/83/EG; VG Gießen, NVwZ 1997, Beilage Nr. 9, S. 69 f). Das politische - auch exilpolitische - Engagement ist nur ein Anknüpfungspunkt für staatliche Repressionen in Vietnam.