Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.4.2006 - 10 F 9/06 - muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 5.5.2006 begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu widerrufen (§ 52 Abs. 1 Satz Nr. 4 AufenthG).
Soweit der Antragsteller darüber hinaus erneut auf den langjährigen Besitz seiner Aufenthaltserlaubnis und auf den noch länger währenden Aufenthalt seiner Eltern in der Bundesrepublik Deutschland hinweist, sind Aspekte angesprochen, welche die Ausländerbehörde nach der den Widerruf in ihr Ermessen stellenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 43 Abs. 1 AuslG) bei der Ausübung desselben zu berücksichtigen hat. Das ist vorliegend indes entgegen der Ansicht des Antragstellers geschehen.
In den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsteht mit dem Fortfall des für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgebenden Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels.