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OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 29.05.2006 - 3 Q 1/06 - asyl.net: M8731
https://www.asyl.net/rsdb/M8731
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Russland, Tschetschenen, Tschetschenien, Gruppenverfolgung, interne Fluchtalternative, allgemeine Gefahr, Versorgungslage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Dem Antrag des im Jahre 2002 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, der Staatsangehöriger der russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit ist, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.3.2005, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthaltsG abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Soweit der Kläger die Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, ob tschetschenische Volkszugehörige als solche in der russischen Förderation einer Verfolgung ausgesetzt sind, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt (hierzu Entscheidungen vom 23.6.2005 - 2 R 4/04 -, 2 R 17/03 -, - 2 R 16/03 - und - 2 R 11/03 - sowie vom 21.4.2005 - 2 Q 46/04 -).

Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG könnten nicht angenommen werden. Insoweit sei, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angehe, zusätzlich die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthaltsG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat zu beachten. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie beispielsweise den Empfehlungen verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde lägen, habe der Bundesgesetzgeber danach auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet.

Der mittlerweile für das Herkunftsland des Klägers zuständig gewordene 3. Senat schließt sich, da durchgreifende gegenteilige Erkenntnisse bislang nicht vorliegen, dieser überzeugend begründeten Auffassung an. Der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens vor dem OVG des Saarlandes zur Klärung der bezeichneten Grundsatzfrage bedarf es mithin nicht.