Mit dem Zulassungsantrag wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) sowie ein Verfahrensmangel in der Form des Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm Art. 103 Abs. 3 GG) geltend gemacht. Der Zulassungsantrag der Kläger hat keinen Erfolg.
Das angegriffene Urteil deckt sich hinsichtlich seiner Begründung und im Ergebnis sowohl mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch mit der des erkennenden Senats. Der Widerruf einer - rechtmäßigen oder auch von Anfang an rechtswidrigen – Anerkennung als politisch Verfolgter bzw. der Widerruf von Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG ist nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt dagegen nicht (so grundlegend Urt. d. BVerwG vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 -, DVBl. 2001, 216 = NVwZ 2001, 335 = BVerwGE 12, 80; ferner Urt. v. 8.5.2003 - 1 C 15.02 -, DVBl. 2003, 1280 = NVwZ 2004, 114 = BVerwGE 118, 174). Entscheidungserheblich ist dabei die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Änderung der politischen Verhältnisse, hier also der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein.
Dass der Sturz des Regimes von Saddam Hussein nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar ist, und zwar trotz der weiterhin, ja sich noch verstärkenden problematischen Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge, entspricht auch der jüngeren und inzwischen ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Beschl. v. 30.3.2004 - 9 LB 5/03 -, NVwZ-RR 2004, 614 = Asylmagazin 5/2004, S. 13 = AuAS 2004, 153). Eine Rückkehr der Baath-Regierung kann nach den derzeit gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der veränderten politischen Gegebenheiten nach wie vor als ausgeschlossen bewertet werden. Der angegriffene Widerrufsbescheid vom 11. November 2004 begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken.
Der Auffassung der Kläger, dass ein "ausreichender Schutz" des irakischen Staates zur Zeit nicht gegeben sei und deshalb der vorgenommene Widerruf rechtswidrig sei, ist nicht zu folgen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 9 A 354/04 - festgestellt. dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AuslG der Feststellung der Dauerhaftigkeit der Veränderungen der politischen Verhältnisse vorrangige Bedeutung zukommt. Dagegen ist eine umfassende Klärung des gesamten sonstigen politischen Umfeldes bzw. möglicher zukünftiger politischer Entwicklungen nicht erforderlich. Dies fordert auch nicht der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit dem Erfordernis der Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht feststellbar. Allerdings verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die Tatsachengerichte, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern können. Nur bei Kenntnis der zugrunde gelegten Erkenntnismittel können die Beteiligten ihr eigenes Prozessverhalten steuern und z. B. auch Beweisanträge stellen (BVerfG, Beschl. v. 18.7.2001 - 2 BvR 982/00 - InfAuslR 2001, 463 = AuAS 2001, 187). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht weder einzelne konkrete Erkenntnismittel noch umfassend eine Erkenntnismittelliste in das Klageverfahren eingeführt. Die Nichteinführung von Erkenntnismitteln verletzt aber nicht das rechtliche Gehör der Kläger. Wird eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen nicht ordnungsgemäßer bzw. nicht hinreichender Einführung von Erkenntnismitteln geltend gemacht, ist neben der Bezeichnung, welches Erkenntnismittel welchen Inhalts nicht eingeführt worden sein soll, darzulegen, in welchem Zusammenhang das Verwaltungsgericht dieses Erkenntnismittel herangezogen hat und was - bei ordnungsgemäßer Einführung - in Bezug auf die in diesem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre (OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.7.1997 - 12 L 3297/97 -, AuAS 1997, 215; Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 RdNrn 645 und 646). Daran fehlt es hier.