VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 09.05.2006 - AN 5 E 06.01341 - asyl.net: M8768
https://www.asyl.net/rsdb/M8768
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Integrationskurs, Zulassung, Ermessen, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Vorwegnahme der Hauptsache, Eilbedürftigkeit
Normen: AufenthG § 44 Abs. 4; VwGO § 123
Auszüge:

Der Antrag, gemäß § 123 VwGO die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 AufenthG zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet.

Der Antrag ist schon deshalb erfolglos, weil er auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 14. Aufl., RdNr 13 ff zu § 123 VwGO) liegt hier nicht vor. Eine Regelung im Eilverfahren mit Vorwegnahme der Hauptsache wäre nur dann möglich, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde (BVerfG, B.v. 25.10.88, NJW 1989, 827; BVerwG, B.v. 13.08.99, NJW 2000, 160). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, da mit der angefochtenen Entscheidung nur geregelt wurde, dass der Antragsteller jetzt zu einem Integrationskurs nicht zugelassen wird, dies bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt durchaus möglich werden kann. Im Übrigen liegt ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache nicht vor, wir sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch, da nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Ablehnung des Antrags des Antragstellers, ihn zu einem Integrationskurs nach § 44 AufenthG zuzulassen, rechtmäßig ist. Der Antragsteller fällt - unstreitig - nicht unter den Personenkreis, der nach § 44 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besitzt. Er kann allenfalls nach § 44 Abs. 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trifft die Entscheidung über die Zulassung im Ermessenswege. Das Bundesamt hat bei der Entscheidung die Regelung in §§ 43 und 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen. Danach soll die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik gefördert werden (§ 43 Abs. 1 AufenthG). Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Das Bundesamt hat den Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, dass beim Antragsteller aufgrund des derzeit anhängigen Widerrufsverfahrens und der Auskunft der Ausländerbehörde, dass im Falle eines rechtskräftigen asylrechtlichen Widerrufs kein weiterer Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliege, der Fortbestand des Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik ernsthaft in Frage stehe und deshalb die Teilnahme des Antragstellers an einem Integrationskurs jedenfalls derzeit nicht in Betracht komme. Die auf dieser Erwägung beruhende Ablehnung des Antrags des Antragstellers begegnet im Rahmen des § 114 VwGO, auf den die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung beschränkt ist, keinen Bedenken. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtswirkungen der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor bestehen, und, zum Beispiel beim Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auch berücksichtigt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid führt jedoch nicht soweit, dass dieses Widerrufsverfahren und dessen wahrscheinliche Folgen außer acht gelassen werden müssten. Entscheidend ist nämlich, dass aus derzeitiger Sicht nicht von einem dauernden Aufenthalt des Antragstellers auszugehen ist. Ein Anordnungsanspruch ist damit nicht gegeben.

Im Übrigen liegt ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht vor. Es ist kein zwingender Grund dafür glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller den Integrationskurs sofort machen müsste.