Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Regelvoraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt gesichert sein muss, nicht erfüllt ist. Hiergegen wendet sich ie Beschwerde ohne Erfolg.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein (vgl. Nr. 2.3.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2006, § 2 AufenthG Rn. 23). Bei der hierbei anzustellenden Prognose über die Sicherung auf gewisse Dauer ist neben dem aktuellen Beschäftigungsverhältnis auch der Verlauf der bisherigen Erwerbstätigkeit des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. OVG Bln-Bbg, InfAuslR 2006, 277).
Die Antragstellerin legt mit der Beschwerde nicht hinreichend dar, dass ihr Lebensunterhalt durch Einkommen ihres Ehemannes nicht nur vorübergehend gesichert ist. Eine solche Annahme vermögen insbesondere nicht die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigungen des Ehemannes für Mai und Juni 2006 zu begründen. Der Ehemann hat demnach in nur 4 1/2 Monaten bei drei verschiedenen Firmen gearbeitet. Zudem ist sein Verdienst bei der Firma Ka. nicht glaubhaft gemacht. Es kommt hinzu, dass der Ehemann in der Vergangenheit in erheblichem Umfang öffentliche Leistungen bezogen hat.
Im Ergebnis nicht durchzugreifen vermag die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der Ermessensvorschrift des § 30 Abs. 3 AufenthG scheide aus, weil das Ermessen der Ausländerbehörde dahingehend auf Null reduziert sei, dass nur eine Ablehnung der beantragten Verlängerung in Betracht komme. Die Frage einer Ermessensreduzierung stellt sich vorliegend nämlich nicht. Denn hier liegt auch die weitere Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht vor, wonach der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden darf, soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Von dieser Regelerteilungsvoraussetzung kann aber im Gegensatz zur Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nach § 30 Abs. 3 AufenthG nicht abgewichen werden.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG findet hier Anwendung, da kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es für das Vorliegen eines Anspruchs im Sinne dieser Vorschrift nicht allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Norm erfüllt sind, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, sondern einen Anspruch hierauf einräumt (hier Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 AufenthG). Das Recht, von der Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verlangen, hängt nämlich nicht nur von diesen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auch von denjenigen ab, die als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in § 5 AufenthG geregelt sind. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher grundsätzlich nicht gegeben, wenn eine - andere - allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung nicht vorliegt, von der nur nach dem Ermessen der Ausländerbehörde abgesehen werden kann (im Ergebnis ebenso zur vergleichbaren Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG: OVG RP, Beschluss vom 15. April 2005 - 12 B 10244/05.OVG -; Nds OVG, Urteil vom 27. April 2006 - 5 LC 110/05 -, juris, Rn. 41; Discher, in: GK-AufenthG, Stand Oktober 2005, § 10 Rn. 68 f. mit Nachweisen auch zur Gegenansicht). Hiervon ausgehend besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, weil die weitere allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - wie oben dargelegt - nicht erfüllt ist.
Zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG geschützten öffentlichen Interessen zählt das Interesse an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Einreisevorschriften (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 5 Rn. 34). Ein weiterer Aufenthalt der Antragstellerin würde dieses Interesse beeinträchtigen. Sie hat im Jahre 2002 nur deshalb mit Zustimmung der Ausländerbehörde ein Visum und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, weil ihr Ehemann die Ausländerbehörde durch Vorlage eines Anstellungsvertrages vom 1. April 2002 im Visumverfahren über seine Einkommensverhältnisse getäuscht hat.