VG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18.05.2006 - 5 L 519/05 - asyl.net: M8779
https://www.asyl.net/rsdb/M8779
Leitsatz:

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer in einen anderen Staat lediglich zu Besuchszwecken einreisen und sich aufhalten darf.

 

Schlagwörter: D (A), Reiseausweis, Verwahrung, Suspensiveffekt, Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, freiwillige Ausreise, Zumutbarkeit, Afghanen, Pakistan, Beweislast, Touristenvisum, Besuchsreisen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 50 Abs. 6; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 25 Abs. 3
Auszüge:

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer in einen anderen Staat lediglich zu Besuchszwecken einreisen und sich aufhalten darf.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Soweit der Antragsgegner in seinem angefochtenen Bescheid unter Ziff. 5 den Reisepass der Antragstellerin zu 1) gemäß § 50 Abs. 6 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verwahrung genommen hat, erweist sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als unzulässig. Denn der begehrte Eilrechtsschutz kann sich nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf Grund der Sondervorschrift des Absatzes 2 nur auf die Vollziehbarkeit der durch die ablehnende Entscheidung begründeten Ausreisepflicht beziehen. Pass oder Passersatz sollen hingegen bereits bei Entstehen der Ausreisepflicht und nicht erst bei deren Vollziehbarkeit in Verwahrung genommen werden, um die Ausreise zu sichern (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 50 AufenthG, Rdnr. 18).

Im übrigen ist der Eilantrag zulässig. Hinsichtlich der Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis (Ziff. 1 und 2 des Bescheides) ist Eilrechtsschutz vorliegend zutreffend gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt worden. Zwar löste der rechtzeitige Verlängerungsantrag der Antragstellerin zu 1) zunächst die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Behörde aus. Diese Wirkung lebt aber mit Blick auf den ablehnenden Bescheid vom 28. November 2005 nicht wieder auf.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis den Angriffen der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren wird standhalten können; der Ausgang dieses Verfahrens erscheint nicht nur als offen. Vielmehr sprechen hier gewichtige Gründe für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13. September 2001 - 4 B 281/01 -).

Der Anspruch der Antragsteller auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich hier vor allem nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. So verhält es sich hier; denn in bezug auf die Antragstellerin zu 1) ist auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2000 (Az.: 7 K 397/98.A) durch Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09. August 2000 festgestellt worden, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz (= § 60 Abs. 7 AufenthG) hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen.

Soweit nach § 25 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, hat der Antragsgegner bisher nicht zureichend dargelegt, dass den Antragstellern eine Ausreise nach Pakistan im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. AufenthG möglich ist.

Möglich ist die Ausreise, wenn die betroffene Person in den Drittstaat einreisen und sich - zumindest vorübergehend - aufhalten darf. Die Darlegung, in welchen Staat eine Ausreise möglich ist, obliegt der Ausländerbehörde. Sie hat sich dabei an konkreten Anhaltspunkten zu orientieren. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf ist maßgeblich für die Auswahl die Beziehung der betroffenen Person zum Drittstaat (Bsp.: Ausländer hat einen Aufenthaltstitel für einen Drittstaat oder hat lange dort gelebt; Ehepartner oder nahe Verwandte sind Drittstaatsangehörige; Ausländer gehört einer Volksgruppe an, der im Drittstaat regelmäßig Einreise und Aufenthalt ermöglicht wird) und die Aufnahmebereitschaft des Drittstaates (vgl. BT-Drucks. 15/420 [79] zu Abs. 3). Demgemäß führt nach Auffassung der Kammer die Ausreise in einen Drittstaat nur dann zum Ausschluss des Aufenthaltsrechts in Deutschland, wenn dort Einreise und ein nicht ganz kurzfristiger, legaler Aufenthalt aufgrund der Aufnahmebereitschaft des Drittstaates gestattet sind. Gemeint ist damit jedenfalls weder ein illegaler Aufenthalt nach legaler Einreise noch die Ausreise z. B. zum Zwecke einer Besuchsreise in andere Staaten (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 25 AufenthG, Rdnr. 25). So verhält es sich aber nach dem allein zugrunde zu legenden Akteninhalt hier.

Im Widerspruchsverfahren mag ggf. nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) eine eingehende sachliche Prüfung stattfinden, ob Pakistan aus Deutschland einreisenden afghanischen Flüchtlingen mit verwandtschaftlichen Beziehungen zu in Pakistan lebenden afghanischen Staatsbürgern einen über bloße Besuchszwecke hinausgehenden, nicht nur kurzfristigen Aufenthalt gestattet.

Da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - mindestens - nicht sicher auf einen den Antragstellern i. S. des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG "möglichen" Aufenthalt in Pakistan geschlossen werden kann, fällt die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten der Antragsteller aus.