Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht den auf Untersagung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung gerichteten einstweiligen Rechtschutzantrag zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2006, NVwZ 2006, 613; unter engen Ausnahmen bejahend auch: BayVGH, Beschl. v. 1.2.2006 - 24 CE 06.265 - zitiert nach JURIS; a.A.: OVG Saarland, Beschl. v. 25.3.1993 - 3 W 9/93 - abgedruckt in JURIS). Entsprechende Vorwirkungen hat der Senat für den Fall angenommen, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird, und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Gebärt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung oder - in Ermangelung einer solchen - nach dem Ergebnis behördlicher Ermittlung bei der zuständigen Auslandsvertretung und ggf. der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr in Betracht kommt. Dabei hat der Senat den vorwirkenden Schutz durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG deshalb an die Geburt als Grenze des für einen geordneten Familiennachzug ausreichenden Zeitraums geknüpft, weil der spezifische Betreuungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung durch die Mutter entbehrlich wird, der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04). Die demgemäß aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ableitbaren Vorwirkungen führen zwar nicht generell zu einem Aufenthaltsrecht des werdenden Vaters, wohl aber zu der Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen die vorfamiliäre Bindung angemessen, d. h. entsprechend dem Gewicht dieses Belangs, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei sind die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Berücksichtigung der familiären Beziehung zwischen dem nichtehelichen Vater und seinem Kind anerkannt sind, entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass es nicht auf die formale Abgabe der Vaterschaftsanerkennung und der Sorgerechtserklärung ankommen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, InfAuslR 2006, 122 zur Berücksichtigung des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten ausländischen Elternteils), sondern auf den tatsächlichen Willen, die Vaterrolle auszufüllen und diese nicht etwa lediglich zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken vorzuschieben. Ferner drängt die Pflicht des Staates, die werdende Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn der schwangeren deutschen Staatsangehörigen das Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, aaO; BVerfG, Beschl. v. 1.10.1992, InfAuslR 1993, 10 - jeweils m.w.N.). Auch überwiegen die öffentlichen Belange die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten privaten Interessen nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Durch das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft tritt eine neue Situation ein, so dass aufgezeigt werden müsste, durch welches verfassungsrechtlich beachtliche überwiegende Interesse eine Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet dennoch gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.8.1999, NVwZ 2000, 59 m.w.N.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im Kleinkindalter bereits eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG unzumutbar lang und daher unverhältnismäßig sein kann (vgl. zu dem Erfordernis, den Zeitraum einer zumutbaren vorübergehenden Trennung festzulegen: BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006, InfAuslR 2006, 320; BVerfG, Beschl. v. 31.8.1999, aaO). Das gilt erst recht für die Trennung im Zeitpunkt der Geburt und der ersten Lebensmonate eines Kindes.
Ausgehend davon hält der Senat es bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegner für überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Antragsteller auf den Schutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG berufen kann. Zwar ist einzuräumen, dass gewisse Anhaltspunkte gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen.
Der entsprechenden Anwendung der o.g. Grundsätze auf den Zeitraum, innerhalb dessen eine Rückkehr bis zur Geburt nicht mehr möglich ist, kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller, der bislang allein ausländerrechtlich straffällig geworden ist, mit Kenntnis des Beginns der Schwangerschaft seiner bereits seit Jahren vollziehbaren Ausreisepflicht hätte freiwillig nachkommen können und es damit in der Hand gehabt hätte, seine rechtzeitige Rückkehr unter Einhaltung der visarechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Der Sache nach würde die Berücksichtigung dieses Einwandes darauf hinauslaufen, einwanderungspolitische Belange und die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht ohne Angabe eines von der Verfassung gebilligten vorrangigen Interesses höher zu gewichten als die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Interessen. Daher darf die Ausländerbehörde die Abschiebung des Vaters eines ungeborenen Kindes allenfalls (zur Ausnahme bei einer Risikoschwangerschaft: vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2006, aaO) solange vornehmen, wie eine Rückkehr noch rechtzeitig vor der Geburt sichergestellt werden kann, was auch voraussetzt, dass sie zu erkennen gibt, die Wirkungen der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf Antrag auf den Zeitpunkt der errechneten Geburt zu befristen. Daran fehlt es.