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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 12.05.2006 - AN 18 K 06.30376 - asyl.net: M8811
https://www.asyl.net/rsdb/M8811
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, multiple Erkrankungen, psychische Erkrankung, Depression, Suizidgefahr, Hepatitis B, Hepatitis C, Cerficalsyndrom, Migräne, Gonarthrose, alleinstehende Personen, soziale Bindungen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Dem Kläger steht auf Grund seiner durch entsprechende ärztliche Atteste belegten Erkrankungen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu, da im vorliegenden Einzelfall insbesondere im Hinblick auf das im Betreuungsverfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass der Kläger eine für ihn notwendige, im Iran möglicherweise auch verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann.

Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2002, 1 C 1/02, entschieden hat (zum damaligen § 53 Abs. 6 AuslG), kann das Fehlen einer der Überwachung einer notwendigen medikamentösen und/oder ärztlichen Behandlung dienenden Betreuung eine zielstaatsbezogene Gefahr und damit ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen.

Auf Grund der zum Verfahrensgegenstand gemachten Erkenntnisquellen, den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Attesten, den Feststellungen im Betreuungsverfahren und des insoweit auf Grund des persönlichen Eindruckes, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, glaubhaften Vorbringens, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran auf sich alleine gestellt wäre, geht das Gericht auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass der Kläger weder durch öffentliche oder karitative Einrichtungen noch durch Familienangehörige im Iran die erforderliche Betreuung seiner medikamentösen und ärztlichen Behandlung erlangen könnte.