BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 - asyl.net: M8818
https://www.asyl.net/rsdb/M8818
Leitsatz:
Schlagwörter: Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Zuwanderungsgesetz, Anwendungszeitpunkt, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, Erlasslage, Abschiebungsstopp, Duldung, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerbehörde
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2a S. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 25 Abs. 3
Auszüge:

1. Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid vom 28. April 2005 (Widerruf der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1, Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 und negative Feststellung zu den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Nr. 3 des Bescheides) richtet. Insoweit ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.

2. Im Übrigen - hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsbegehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur positiven Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG - ist die Beschwerde dagegen unbegründet.

Diese seit Januar 2005 geltende Bestimmung entspricht - bis auf die hier nicht interessierende Änderung auf der Rechtsfolgenseite ("soll" statt "kann") - wörtlich dem bisherigen § 53 Abs. 6 AuslG. Die zu dieser Vorschrift vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht (vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 258; 108, 77, 80 f.; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.), sind daher auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich. Das gilt auch für die Feststellung, dass eine Beseitigung der Sperrwirkung durch eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht in Betracht kommt, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG (jetzt Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG) oder ein Abschiebestopperlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bestehen oder wenn eine andere ausländerrechtlichen Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (vgl. das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 12. Juli 2001 a.a.O.). Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen jüngsten Urteilen zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausgegangen (vgl. Urteile vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 -). Soweit die Beschwerde meint, dass wegen der nunmehr bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im Regelfall vorgesehenen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG der Schutz durch eine anderweitige Erlasslage, die lediglich zu jeweils verlängerten Duldungen führe (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für sechs Monate, BA S. 14), nicht mehr als gleichwertiger Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden könne und deshalb auch in diesen Fällen eine verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer "Schutzlücke" geboten sei, verkennt sie, dass es für den vergleichbar wirksamen Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. eines Erlasses (jetzt nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG) im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. schon zum alten Recht Beschluss vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2 m.w.N.). Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führt und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben kann, gehört nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation. Sofern es im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG zu Wertungswidersprüchen führen sollte, wenn es aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen einer bestehenden Erlasslage, die (nur) die Erteilung von Duldungen vorsieht, nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt kommt, obwohl - möglicherweise - im Zielstaat eine extreme Gefahrenlage für den Betroffenen besteht, kann dem ggf. durch eine entsprechende Auslegung von § 25 Abs. 3 AufenthG Rechnung getragen werden (vgl. hierzu auch die im Urteil vom 27. Juni 2006 a.a.O. aufgeworfene, aber offen gelassene Frage einer möglichen eigenen Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde in derartigen Fällen). Im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um den Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt geht, kann sich diese Frage hingegen nicht stellen.