Die Ausländerbehörde muss nach § 53 AufenthV im Ermessen entscheiden, ob sie die Gebühr für die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereichs ermäßigt oder erlässt; ob der Grund für das Verlassen des Aufenthaltsbereichs zwingend oder billigenswert ist, ist dabei unbeachtlich.
Die Ausländerbehörde muss nach § 53 AufenthV im Ermessen entscheiden, ob sie die Gebühr für die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereichs ermäßigt oder erlässt; ob der Grund für das Verlassen des Aufenthaltsbereichs zwingend oder billigenswert ist, ist dabei unbeachtlich.
(Leitsatz der Redaktion)
1. Dem Kläger ist gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klage, mit der der Kläger erreichen möchte, dass die Behörde über seinen Antrag, von der Erhebung der Gebühr nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufentV abzusehen, ermessensfehlerfrei entscheidet, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig und bietet auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 53 Abs. 1 AufentV sind Ausländer, die - wie der Kläger - ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, von den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AufentV enumerativ aufgezählten Gebühren befreit. Sonstige Gebühren, die wie die Gebühren für die Erteilung von Erlaubnissen zum Verlassen des Aufenthaltsbereichs nach § 12 Abs. 5 Satz 1 AufentV als sonstige Bescheinigungen i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufentV gebührenpflichtig sind, können nach § 53 ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden. Das der Behörde eingeräumte Ermessen hat die Behörde bisher nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend (vgl. § 40 VwVfG) ausgeübt. Zweck der Regelung ist es, wie der systematische Zusammenhang mit dem Halbsatz 1 des § 53 Abs. 1 AufentV verdeutlicht, den Ausländern, die auf den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen sind und denen infolge dessen - wie dem Kläger mit einem monatlichen Taschengeld von 40,90 Euro - ohnehin nennenswerte Mittel nicht zur Verfügung stehen, durch ein Absehen von der Gebührenerhebung zu entlasten. Nicht statthaft ist es indes, von einer Erhebung deshalb nicht abzusehen, weil die Behörde meint, dass der Zweck, zu dem der Ausländer den Aufenthaltsbereich verlässt, nicht billigenswert ist. Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 AufentG kann die Ausländerbehörde dem Ausländer das Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Unter den in § 12 Abs. 5 Satz 2 AufentG hat der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Wenn die Behörde nach dem ihr mit § 12 Abs. 5 Satz 1 AufentG eröffneten Ermessen in der Weise Gebrauch macht, die Erlaubnis zu erteilen, so hat sie bei der Ausübung ihren Ermessens bei dieser Entscheidung auch zu prüfen, ob und welche gewichtigen und billigenswerten Interessen der Ausländer mit dem Verlassen des Aufenthaltsbereichs verfolgt. Nicht statthaft ist es hingegen, die Erlaubnis ohne eine solche Prüfung zu erteilen, um dem Ausländer sodann in dem nachfolgenden Verfahren bei der Prüfung, ob die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis nicht erhoben wird, entgegenzuhalten, die Gründe für das Verlassen des Aufenthaltsbereichs seien nicht zwingend und der Ausländer hätte ebenso gut vom Verlassen des Aufenthaltsbereichs absehen können.