Der zulässige Antrag ist begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist es glaubhaft, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Pflegegeld gem. § 64 Abs. 1 SGB XII zusteht. Nach dieser Regelung erhalten Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Antragstellerin bedarf in erheblichem Maße der Hilfe bei der Pflege. Der Maßstab für die Beurteilung, wann ein erheblicher Pflegebedarf besteht, ergibt sich aus der Definition des § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII. Die Konzeption der Pflegestufen, was die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen angeht, entspricht danach im Wesentlichen den Regelungen des SGB XI (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI und Krahmer in: LPK-SGB XII, § 61 Rz. 2). Der tägliche Pflegeaufwand für einen erheblich Pflegebedürftigen muss danach im Durchschnitt mindestens 90 Min. betragen, wobei auf die Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) mindestens 45 Min. entfallen müssen. Außerdem muss im Bereich der Grundpflege für zumindest zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf vorliegen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig sein.
Die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit werden - ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen - sogar dann erfüllt, wenn man unter Außerachtlassung der Erweiterung des sozialhilferechtlichen Pflegebegriffs (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) allein die Verrichtungen zugrunde legt, die im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI) von Bedeutung sind.
Was die Beurteilung des zeitlichen Umfangs der notwendigen Hilfen angeht, ist es im Übrigen unzulässig, mögliche Synergieeffekte beim Kochen oder Einkauf durch die Tochter der Antragstellerin zu berücksichtigen, wie dies der Antragsgegner in der Antragserwiderungsschrift getan hat. Nach den insoweit maßgeblichen Pflegerichtlinien ist ein abstrakter Maßstab anzulegen. Auf die Umstände, die außerhalb der Pflegeperson liegen, kommt es demgegenüber nicht an. Schließlich übersieht der Antragsgegner im Rahmen seiner Beurteilung, dass auch im Bereich der Beurteilung eines Leistungsanspruchs auf Pflegegeld der erweiterte Pflegebegriff im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gilt (vgl. Krahmer a.a.O. § 64 Rz. 1). Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen seiner Beurteilung verschiedene Verrichtungen außerhalb des Kataloges des § 14 Abs. 4 SGB XI angeführt, bei denen die Antragstellerin der Hilfe bedarf. Bei zusätzlicher Berücksichtigung dieser Hilfebedarfe ist davon auszugehen, dass dadurch die Kriterien der erheblichen Pflegebedürftigkeit in jedem Fall erfüllt sind.
Auch ein Anordnungsgrund liegt aus Sicht des Gerichts vor. Aufgrund der besonderen Konstellation, insbesondere der späten Übersiedlung der Antragstellerin nach Deutschland, ist, was auch von dem Antragsgegner anerkannt wird, eine Übernahme der Pflege durch die Angehörigen notwendig (vgl. Blatt 102/103 der Verwaltungsvorgänge). Die Antragstellerin hat insoweit hinreichend glaubhaft gemacht, dass die derzeitige Pflege unter Hinzuziehung der Angehörigen und verschiedener Bekannter nur provisorisch sichergestellt ist. Im Hinblick darauf, dass dieser Zustand inzwischen seit etwa über einem Jahr andauert und eine Abhilfe glaubhafterweise nur dadurch möglich ist, dass das Pflegegeld gezahlt wird und damit die Tochter der Antragstellerin in die Lage versetzt wird, die Pflege vollständig zu übernehmen, ist die Angelegenheit als hinreichend dringlich anzusehen, um die begehrte Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zugunsten der Antragstellerin zu treffen.