VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 17.02.2006 - 7 K 3006/01.A - asyl.net: M8853
https://www.asyl.net/rsdb/M8853
Leitsatz:
Schlagwörter: Pakistan, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Parkinson-Krankheit, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind gegeben. Es drohen erhebliche, konkrete Gesundheitsgefahren dadurch, dass eine notwendige ärztliche Behandlung des Klägers im Heimatland nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Ausweislich des ärztlichen Attests vom 03.02.2006 ist eine ständige ärztliche Kontrolle und kontinuierliche medikamentöse Therapie erforderlich, um eine lebensbedrohliche Bewegungsunfähigkeit i.S. einer akinetischen Krise zu vermeiden; im ärztlichen Attest vom 26.05.2004 ist ausgeführt, dass die Behandlung des Parkinson-Syndroms und der psychischen Störungen in ihrer Gesamtheit notwendig ist. Dass diese besondere, individuelle Krankheitssituation des Klägers in Pakistan ausreichend behandelbar ist, lässt sich der Auskunft vom 02.10.2005 (Bl. 113 der Gerichtsakte) nicht entnehmen. Dort wird in erster Linie auf die in Pakistan vorhandenen Präparate abgestellt, ohne die Möglichkeit der im Fall des Klägers erforderlichen ganzheitlichen Behandlung - wie im Attest ausgeführt - zu bejahen.

Unabhängig davon kann der genannten Auskunft nicht entnommen werden, dass der mittellose Kläger finanziell in der Lage wäre, überhaupt in den Genuss der erforderlichen medizinischen Behandlung zu gelangen. Die Auskunft vom 22. November 2005 (Bl. 112 der Gerichtsakte) macht nicht hinreichend sicher, dass die spezielle Behandlung des Klägers durch Unterstützung der Ahmadi-Gemeinde oder den Zakat Fonds finanziell gesichert werden kann.