Der Kläger kann von der Beklagten weder die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch die Feststellung verlangen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nunmehr hier maßgeblichen Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) vorliegen.
Eine staatliche oder dem Staat zuzurechnende Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen im Kosovo ist auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Hoheitsgewalt im Kosovo wird seit dem Abzug der jugoslawischen und serbischen bewaffneten Kräfte und der Stationierung einer "internationalen Sicherheitspräsenz" (KFOR) entsprechend der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (EuGRZ 1999, S. 362 - 364) allein von den KFOR-Truppen in Abstimmung mit der zivilen Übergangsverwaltung unter Leitung eines UN-Beauftragten ausgeübt. Auch wenn einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Verwaltung auf albanische Stellen übertragen sein mögen, besteht - jedenfalls gegenwärtig - keine mit hoheitlicher Überlegenheit versehene "albanische Parallelregierung", sodass eine hiervon ausgehende politische Verfolgung gegenüber Minderheitengruppen wie Roma und Ashkali nicht in Betracht kommt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 13 A 2037/04.A -, vom 4. Juli 2002 - 14 A 870/02.A - und vom 19. Februar 2002 - 14 A 588/02.A -, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 5 A 329/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Mai 2000 - 7 A 10395/95. OVG -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2000 - 3 L 201/00 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2000 - A 14 S 2559/98 - sowie allgemein BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 -, AuAS 2000, 187).
Ebenso wenig lässt sich eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG feststellen.
Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass UNMIK und KFOR "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind", Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach der bei der Anwendung des § 60 AufenthG zu berücksichtigenden Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt EU 2004 L 304/12 vom 30. September 2004) ist der gebotene Schutz vor Verfolgungshandlungen von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, generell gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG).
Die Klage ist jedoch hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags begründet, soweit der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo begehrt.
Ihm droht im Falle einer Abschiebung in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere dem hierbei vom Kläger persönlich gewonnenen Eindruck unter Berücksichtigung aller von verschieden Fachärzten für Psychiatrie stammenden Atteste und Gutachten und bei Würdigung der zuletzt am 14. Juni 2005 erfolgten Aufrechterhaltung des Betreuungsverhältnisses (Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 14. Juni 2005 - 9 XVII G 103 -) handelt es sich bei dem Kläger um einen in psychischer Hinsicht schwerstkranken Mann. Eine seiner Erkrankung entsprechende Versorgung des Klägers im vorgenannten Sinne ist aber im Kosovo nicht gegeben. Ausgehend von der hierzu vom Bundesamt eingeholten KIP-Auskunft (Bl. 121 f. der Verwaltungsvorgänge) kann von einer krankheitsentsprechenden Versorgung und Betreuung des Klägers durch Familienangehörige im Kosovo realistischer Weise nicht ausgegangen werden. Auf den Inhalt der Auskunft vom 1. Oktober 2001 wird ausdrücklich Bezug genommen. Eine Unterbringung des Klägers in einer seiner geistigen Krankheit (Behinderung), § 1896 Abs. 1 BGB, entsprechenden fürsorgerischen Einrichtungen scheidet nach aktueller Erkenntnislage auch aus, da derartige Einrichtungen im Kosovo nicht vorhanden sind (vgl. VG Münster, Urteil vom 3. August 2005 - 6 K 2574102.A -, m. w. N. sowie Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 11. März 2005 an das Landratsamt Regen).
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welcher das Gericht folgt, davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand durch medikamentöse Behandlung jedenfalls insoweit im Kosovo behandelbar sind, dass sie - bei der gebotenen Mitwirkung des jeweils Betroffenen - auf dem gegebenen Niveau gehalten werden können und damit ihrer Verschlimmerung verhindert werden kann (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A - und vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 -).
Das dem Kläger attestierte Krankheitsbild, insbesondere die krankheitsbedingte ausgeprägte Antriebsverminderung (Apathie) ist indes dadurch gekennzeichnet, dass eine "gebotene Mitwirkung" des Klägers im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des OVG NRW gerade nicht unterstellt werden kann, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen im einzelnen ergibt.