Die Klägerin hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist für das Gericht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylVfG. Zu berücksichtigen ist folglich - auch - § 26 AsylVfG in seiner nunmehr gültigen Fassung. Nach dessen Abs. 4 Satz 1 i. V. m. dem entsprechend anwendbaren Abs. 2 hat ein zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjähriges lediges Kind auf Antrag Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn zu Gunsten eines Elternteils des Kindes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs.1 AuslG) festgestellt worden ist und diese Feststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. So liegt der Fall hier. Zu Gunsten der Mutter der Klägerin hat das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Über einen möglichen Widerruf dieser Entscheidung ist bislang - wie das Bundesamt mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 mitgeteilt hat - nicht entschieden worden. Die zu Gunsten der Kindesmutter getroffene Feststellung ist damit nach wie vor bestandskräftig. Ob künftig ein Widerruf der zu Gunsten der Kindesmutter getroffenen Entscheidung zu erfolgen hat, ist nach Auffassung des Gerichts ausschließlich vom Bundesamt zu beurteilen, an das sich die Regelung des § 26 AsylVfG richtet, und nicht vom Gericht, welches ansonsten - billigte ihm man eine Kompetenz zu, darüber zu befinden, ob ein Widerruf zu erfolgen habe - eine nur der Verwaltungsbehörde zukommende Aufgabe an sich ziehen würde.
Nach Maßgabe der bisherigen Mitteilungen durch das Bundesamt konnte das Gericht auch nicht aus anderen Gründen davon ausgehen, die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen in vollem Umfang vor. Dazu müsste - unter anderem - zumindest eine entsprechende Äußerung des dafür zuständigen Leiters des Bundesamtes oder dessen Beauftragten (§ 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) erfolgen (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 26 Rdn. 8).