Die Klage ist allerdings begründet, soweit der Klägerin zu 1. die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kosovo mit dem Hinweis auf ihre Erkrankung begehrt.
Die laut ärztlichen Attesten, zuletzt vom 18.11.2005 bestehende Leberzirrhose kann im Kosovo ebenso wenig behandelt werden (DVBK vom 27.11.20902, (MPD vom 30.08.2002) wie eine Fibromyalgie (DVBK vom 06.05.2004). Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) mit großer Wahrscheinlichkeit erheblichen gesundheitlichen Schaden nehmen würde, wenn die notwendige Behandlung nicht erfolgen würde.