Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde (nur noch) geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 7 Satz 2 ARB 1/80. Nach dieser Vorschrift können Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
Was die gemäß Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erforderliche dreijährige Beschäftigungszeit eines Elternteils angeht, muss diese, wie sich bereits aus der in der Vorschrift enthaltenen Formulierung "beschäftigt war" ergibt, vor Beendigung der Ausbildung des Kindes ausgeübt worden sein. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) den zitierten Wortlaut der Vorschrift - nach einem Vergleich mit den anderen Sprachfassungen der Gemeinschaft - dahin ausgelegt, dass das fragliche Erfordernis in Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 (dreijährige ordnungsgemäße Beschäftigungszeit eines Elternteils) "irgendwann vor dem Zeitpunkt erfüllt worden sein muss, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat". Diese vom Wortlaut ausgehende Auslegung hat er durch eine solche nach Sinn und Zweck der Vorschrift bekräftigt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1998 - C-210/97 - (Akman), Sammlung der Rechtsprechung 1998 S. I-07519).
Da die Antragstellerin ihre Ausbildung (Lehre als Verkäuferin) im Januar 2004 abgeschlossen hat (IHK-Prüfungszeugnis vom 20. Januar 2004 und Berufsschulabschlusszeugnis vom 29. Januar 2004), kommen als ordnungsgemäße Beschäftigungszeiten ihrer Mutter nur solche in Betracht, die vor dem letztgenannten Stichtag liegen. Diese ergeben indes keine dreijährige Beschäftigungszeit.