Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2005, worin das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 14.10.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes abgelehnt hat, ist jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG ankommt, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO), so dass das Bundesamt zu verpflichten ist festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Der Kläger hat durch Vorlage eines ärztlichen Attestes des Arztes Dr. ... in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargetan, dass er wegen seines derzeitigen psychischen Zustandes auf Grund seiner vor seiner Ausreise aus Afghanistan erlittenen Drangsalierungen und körperlichen Misshandlungen während seiner unter den damals herrschenden Taliban durchlebten Haft derzeit nicht in der Lage ist, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwartenden Belastungen unter den derzeit dort herrschenden Verhältnissen psychisch zu bewältigen. Es mag dabei dahingestellt bleiben, ob das vorgelegte Gutachten des Arztes Dr. ... den Erfordernissen genügen kann, die an den Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung grundsätzlich zu stellen sind. Es steht aber jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass - dies hat der Kläger in seinem früheren Verfahren und auch später widerspruchsfrei dargetan - der Kläger von 1998 bis zirka 2000 von den Taliban in Haft gehalten wurde, dass er dort erhebliche Verletzungen erlitten hat, die unter anderem durch die fachärztliche Bescheinigung des Dr. ... vom 23.08.2006 belegt sind (Narbe als Folge einer Messerstichverletzung am linken vorderen Beckenkamm, drei Narben am rechten Handgelenk). Angesichts dieser dokumentierten Verletzungen ist durch das vorgelegte ärztliche Attest des Dr. ... vom 19.09.2006 - zumindest derzeit - substantiiert dargelegt, dass der Kläger weiterhin ärztlicher-psychotherapeutischer Behandlung bedarf, um sich zumindest auf niedrigem Niveau seelisch und physisch zu stabilisieren. Angesichts des Umstandes, dass seine Frau und seine sechs Kinder hier in Deutschland leben, dies - wie der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung dargetan hat - für seine psychische Stabilisierung eine notwendige familiäre Basis darstellt und der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort jeglicher weiterer familiärer und psychotherapeutischer Behandlung ermangeln würde, die ein Überleben des Klägers auch auf Grund der derzeitig in Kabul herrschenden schwierigen Versorgungslage mehr als fraglich erscheinen ließe, ist von einem auslandsbezogenen Abschiebungshindemis im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG auszugehen. Entsprechend war zu tenorieren.