Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag - von ihm ausgenommen ist nach der ausdrücklichen anwaltlichen Formulierung die unter Ziff. 2 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung - ist unbegründet.
Die Kammer lässt dahinstehen, ob der Antragsteller - wie im angefochtenen Bescheid angenommen - die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a) AufenthG bzw. die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessensausweisung gem. § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG erfüllt; jedenfalls die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sind gegeben.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und insbesondere der Anklageschrift vom 07.03.2006, die Grundlage des noch anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht N1. ist, spricht alles dafür, dass der Antragsteller eine Straftat nach § 130 Abs. 1 StGB begangen hat. Diesen Tatbestand hat der Antragsteller nach der hier nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung mit seinen in der og. Anklageschrift ausführlich dargestellten Äußerungen, die wie folgt zusammengefasst werden können,
- "Jeder, der nicht Allah anbete, müsse angefeindet und gehasst werden. Ihm müsse der Krieg erklärt werden. Dies erfordere das monotheistische Glaubensbekenntnis. Die bloße Distanzierung von der Götzendienerei der Juden und Christen oder der Demokratie reiche nicht. Es müsse gekämpft werden, bis die gesamte Religion Allah gehöre.
- Die Ungläubigen dürften getötet werden. Ausgenommen seien Personen, die als Beschützer der Muslime angesehen werden würden. Gott habe dies im Koran gesagt."
offensichtlich erfüllt.
Der Antragsteller genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz gem. § 56 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 AufenthG.
Hier liegt unter generalpräventiven Gesichtspunkten ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Allerdings wiegen mit Blick auf den generalpräventiven Zweck der Ausweisung Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise schwer i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Ein solcher Fall ist aber dann - wie hier - gegeben, wenn die Straftat des Ausländers besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Es ist somit die Schwere der Tat festzustellen und dies nach den konkreten Umständen der Tatbegehung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -).
Auf Grund der konkreten Tatumstände wiegen die Taten des Antragstellers besonders schwer, denn der Antragsteller hat mit seinen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 07.03.2006 bezeichneten Vorträgen und Predigten das friedliche und freie Zusammenleben der Menschen gefährdet. Vor dem Hintergrund der Ereignisse im Nahen Osten sowie der übrigen arabischen Welt und in Südostasien können die Äußerungen des Antragstellers nur als Billigung und Verherrlichung von Mordattentaten verstanden werden. Der Antragsteller hat damit einen Beitrag zur Motivierung des internationalen Terrorismus geleistet. Angesichts der weltweiten Bedrohung durch den Terrorismus wiegt danach die Straftat des Antragstellers besonders schwer.
Zwar hält sich der Antragsteller bereits seit über zehn Jahren in Deutschland auf und die Mehrzahl seiner Kinder ist in dieser Zeit in Deutschland geboren worden. Eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse, die zu einer Unzumutbarkeit der Ausweisung führen könnte, ist jedoch nicht festzustellen. So wird der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familie weiterhin durch öffentliche Leistungen sichergestellt. Dass der Antragsteller sich in dieser Zeit angemessen bemüht hätte, unabhängig von öffentlichen Leistungen zu leben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Tatsache der bislang gegebenen Asylberechtigung des Antragstellers hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei in der Weise berücksichtigt, indem er die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung von dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes abhängig gemacht hat. Dass der Ausweisung trotz bestehender Asylberechtigung unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten eine eigene Bedeutung zukommt, steht dabei außer Frage.