Die Revisionen sind in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden; auch in der Sache selbst kann ihnen ein vorläufiger Erfolg nicht versagt werden. Denn die Feststellungen tragen die Verurteilungen wegen Betruges nicht. Die Urteilsaufhebung kann auch nicht durch eine Schuldspruchberichtigung vermieden werden.
1. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht hinreichend, ob die Angeklagten die Amtsträger, die für die Gewährung von Sozialleistungen zuständig waren, getäuscht haben. Dies setzt nämlich voraus, dass diese Amtsträger überhaupt die Identität der Asylbewerber (nochmals) geprüft haben, die aufgrund ihres Status von den Ausländerbehörden bereits eine Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 4 S. 1 AsylVfG a.F. (entspricht § 3 Abs. 1 AsylVfG n.F.) mit der dort bescheinigten Identität erhalten hatten. Denn mit der mit den Angaben zur Person und mit Lichtbild versehenen Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genügt der Asylsuchende seiner Ausweispflicht (§ 27 Abs. 1 AsylVfG a.F. bzw. § 64 Abs. 1 AsylVfG n.F.), sie dient seiner Identitätsfeststellung (BGH NStZ 1996, 385, 386; Renner, Ausländerrecht. 7. Aufl.. § 64 AsylVfG Rdnr. 2), so dass für die nochmalige Identitätsprüfung kein Anlass bestand. Wenn vor diesem Hintergrund festgestellt werden soll, dass auch die zuständigen Amtsträger für die Gewährung von Sozialleistungen (nochmals) von den Angeklagten über ihre Identität getäuscht worden seien, so bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass diese Amtsträger trotz Vorlage des Ausweises der Aufenthaltsgestattung nochmals in eine umfassende Prüfung der Identität und der Berechtigung der Angeklagten, in Deutschland Asyl und damit auch Sozialleistungen (im Falle ihrer Bedürftigkeit) in Anspruch zu nehmen, eingetreten sind. Dies dürfte schon aufgrund der entsprechenden Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge/Ausländeramt (vgl. § 20 Abs. 5 AsylVfG a.F. bzw. § 63 Abs. 3 AsylVfG n.F.: zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung der Aufenthaltsgestattung) einerseits und dem Sozialamt andererseits ausgeschlossen sein. Dafür spricht insbesondere, dass Voraussetzung für die Anwendung des § 120 BSHG a.F. (das Asylbewerberleistungsgesetz ist erst am 01. November 1993 in Kraft getreten) - also die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt usw. an Ausländer - grundsätzlich ist, dass sich der Hilfesuchende im Geltungsbereich des Gesetzes tatsächlich aufhält, z.B. weil er um Asyl nachsucht; ein subjektives Recht zum Aufenthalt wird nicht vorausgesetzt (Knopp/Fichtner, BSHG, 5. Aufl. 1983, § 120 Rdnr. 2 in der Kommentierung der 1990 geltenden Fassung des § 120).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 120 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. BSHG a.F. (entspricht § 120 Abs. 3 S. 1 BSHG n.F.) derjenige Ausländer keinen Anspruch hat, der sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu erlangen. Diese für alle Ausländer geltende Vorschrift, die nach Deutschland gekommen sind, kann sich für die Gruppe der Asylsuchenden, die von den Ausländerbehörden eine Aufenthaltsgestattung erhalten haben, jedenfalls nicht in der Richtung auswirken, dass das zuständige Sozialamt nochmals die Identität desjenigen überprüfen müsste, der sich bereits mit dem amtlichen Ausweis der Aufenthaltsgestattung ausgewiesen hat (vgl. oben).
Der Schuldspruch konnte durch den Senat zur Vermeidung einer Urteilsaufhebung auch nicht (in entsprechender Anwendung von § 354 Abs.1 StPO) dahin berichtigt werden, dass die Angeklagten statt wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 272 StGB a.F. i.V.m. Gebrauch falscher Beurkundungen gemäß § 273 StGB a.F. (im Wesentlichen identisch mit § 271 Abs. 2 und 3 StGB n.F.) verurteilt würden (bei im Höchstmaß identischer Strafandrohung). Dies war schon wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung der nach den genannten Tatbeständen zu qualifizierenden Tat aus 1990 nicht möglich.
a) Indem die Angeklagten gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter falschen Namen (und falschen Angaben über die Nationalität bzw. Herkunft) um Asyl nachsuchten, um sich auf diese Weise zu Unrecht den Aufenthalt und die finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu verschaffen, bewirkten sie so, dass für sie Aufenthaltsgestattungen nach § 20 Abs. 5 AsylVfG a.F. auf die falschen Namen ausgestellt wurden. Insoweit könnten sie sich der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig gemacht haben (vgl. BGH NStZ 1996, 385; BGH NStZ-RR 1997, 358), und zwar wegen der Bereicherungsabsicht in der erschwerten Form des § 272 StGB a.F. (entspricht § 271 Abs. 3 StGB n.F.). Darüber hinaus hätten sie entsprechend von dieser falschen Beurkundung zur Täuschung des Sozialamtes gemäß § 273 StGB a.F. (entspricht § 271 Abs. 2 StGB n.F.) Gebrauch gemacht. Dies ist zusammen mit der mittelbaren Falschbeurkundung als eine Tat (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 271 Rdnr. 16 a i.V.m. § 267 Rdnr. 44 m.Rspr.Nw.) ohne selbständige Bedeutung (BGH NStZ-RR 1997, 358) zu qualifizieren.
b. Vorliegend beruhte jedoch der Sozialhilfebezug im Anklagezeitraum bis zum Jahre 2000 nicht allein auf der im Jahre 1990 ausgestellten (durch mittelbare Falschbeurkundung erlangten) Aufenthaltsgestattung. Vielmehr nahmen die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen ihren Asylantrag zurück und beantragten am 05. November 1990 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der sog. "Bleiberechtsregelung" vom 18. Oktober 1990 (Erlass des Nds. Innenministeriums 52.31-12231/1-1-1), wonach auf Antrag u.a. Flüchtlingen. die Staatsangehörige des Libanon, Kurden aus dem Libanon, Christen oder Jeziden aus der Türkei waren, Aufenthaltserlaubnisse zu gewähren waren. Da sich die Angeklagten auch hierbei wieder unter falschem Namen (und falscher Nationalität als libanesische Staatsangehörige) ausgaben, bewirkten sie die Ausstellung dieses weiteren Aufenthaltstitels wiederum durch eine mittelbare Falschbeurkundung, um sodann auch diese wiederum gegenüber den Sozialbehörden zur Täuschung zu gebrauchen. Damit ist der Gebrauch der ursprünglichen Aufenthaltsgestattung vom Frühjahr 1990 mit dem letzten Sozialhilfebezug i.S.d. § 78 a S. 2 StGB beendet. welcher noch aufgrund dieser ursprünglichen Aufenthaltsgestattung im Oktober/November 1990 erlangt worden sein mag.
c. Diese Tat ist inzwischen verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt sowohl nach den §§ 273, 262 Abs. 1 S. 1 StGB a.F. als auch nach § 271 StGB n.F. gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.