VG Hamburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006 - 7 A 1648/01 - asyl.net: M8899
https://www.asyl.net/rsdb/M8899
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Hindus, Gruppenverfolgung, Frauen, Flüchtlingsfrauen, geschlechtsspezifische Verfolgung, Kabul
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2001 ist rechtswidrig und antragsgemäß aufzuheben. Der Kläger kann den Bescheid vom 17. Oktober 2001 mit Aussicht auf Erfolg anfechten, soweit der Beigeladenen darin ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG) sowie der Flüchtlingsstatus zugesprochen worden ist.

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen führt die Zugehörigkeit der Beigeladenen zur hinduistischen Glaubensgemeinschaft nicht zur Annahme einer Verfolgungsgefahr. Nach den Auskünften von Dr. xxxx vom 5. August 2002, sowie von Dr. xxxx vom 26. August 2002, sowie nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. November 2005 sind in den letzten Jahren keine Verfolgungen von Hindus bekannt geworden. Auch nach den neueren Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts gibt es keinen Anhalt dafür, dass Hindus in Afghanistan Verfolgung droht (Urteil vom 22. November 2002 - 1 Bf 154/02.A -; Beschluss vom 7. Februar 2003 - 1 Bf.41/03.A – und Beschluss vom 17. August 2005 - 1 Bf 315/05.A -). Dies gilt auch für die Gefahr einer geschlechtsspezifische Verfolgung; Zwar sind Frauen in der afghanischen Gesellschaft nach den dort noch vorherrschenden Verhaltens- und Moralvorstellungen nach wie vor erheblichen Einschränkungen unterworfen (vgl. Auskunft von Dr. Danesch vom 5. August 2003); eine landesweite Diskriminierung lässt sich jedoch nicht feststellen. Jedenfalls ist die derzeitige Regierung in Kabul bemüht, die Lage der Frauen zu verbessern, ihren Einfluss im öffentlichen Leben zu verstärken (vgl. Lagebericht Afghanistan des AA vom 29. November 2005).